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  • 24.04.2011 – Investmentfonds müssen Anlegern nur wichtige Änderungen mitteilen
    24.04.2011 – Investmentfonds müssen Anlegern nur wichtige Änderungen mitteilen
    FINANZEN – BESCHLUSS Der Finanzausschuss hat Änderungen bei den Bedingungen für Investmentfonds beschlossen. Das Gremium stimmte dem von der Bundesregierung eingebrachten ...

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ApoRisk® Nachrichten - Finanzen:


BESCHLUSS

Investmentfonds müssen Anlegern nur wichtige Änderungen mitteilen

 

Der Finanzausschuss hat Änderungen bei den Bedingungen für Investmentfonds beschlossen. Das Gremium stimmte dem von der Bundesregierung eingebrachten „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren" (BT-Drs. 17/4510 und 17/4811) mit einigen Änderungen zu.

Mit dem auch als „OGAW-IV-Umsetzungsgesetz" bezeichneten Entwurf soll die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden kollektiven Portfolioverwaltung geschaffen werden. Dies soll durch die Ausweitung des Europäischen Passes für Verwaltungsgesellschaften geschehen. Auch grenzüberschreitende Fondsverschmelzungen sollen leichter möglich werden. Weiterhin verfolgt der Gesetzentwurf das Ziel einer besseren Anlegerinformation „durch Einführung eines Dokuments, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält". Die Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) soll gestärkt werden.


Beweispflicht beim Anleger

Zu den vorgenommenen Änderungen gehört, dass nicht mehr die Kapitalanlagegesellschaft, sondern der Anleger nachweisen muss, dass er Informationen nicht erhalten hat. Damit soll das Entstehen von „unkalkulierbaren Schadenersatzrisiken" für die Gesellschaften vermieden werden.

Auch aufgrund der Tatsache, dass viele Änderungen der Vertragsbedingungen von Kapitalanlagegesellschaften aufgrund von Gesetzesänderungen erfolgen würden oder rein technischer Natur seien, soll das Ausmaß der Anlegerinformation begrenzt werden: „Um eine Informationsüberflutung zu vermeiden, wird die Pflicht zur direkten Information der Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers auf wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen beschränkt sein", heißt es in der Begründung der Änderungen.Informiert werden müsse in Zukunft unter anderem bei sämtlichen Änderungen von Kostenregelungen. (ac)

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