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  • 20.07.2009 - ApoRisk® News Apotheke: Unfallversicherung: Streit um Fristversäumnis
    20.07.2009 - ApoRisk® News Apotheke: Unfallversicherung: Streit um Fristversäumnis
    Bei einer Verletzung, die notwendigerweise zu einer Invalidität führen wird, kann zur fristgerechten Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem privaten Unfallversicherer au...

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Apotheke:


Unfallversicherung: Streit um Fristversäumnis

 

Bei einer Verletzung, die notwendigerweise zu einer Invalidität führen wird, kann zur fristgerechten Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem privaten Unfallversicherer auch die zeitnahe Erstattung einer Unfallanzeige ausreichen. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 14. Mai 2009 entschieden (Az.: 7 U 174/08).

Der Kläger wurde Ende August 2005 Opfer eines schweren Arbeitsunfalls. Dabei erlitt er an Armen, Beinen, dem Hals und im Gesicht Verbrennungen dritten Grades.

Nachdem die Lebensgefährtin des zu diesem Zeitpunkt noch immer in stationärer Behandlung befindlichen Klägers erfahren hatte, dass er über eine private Unfallversicherung verfügte, übersandte sie dem Versicherer am 8.10.2005 eine Unfallanzeige.

Dabei wies sie darauf hin, dass der Versicherte Ganzkörperverbrennungen dritten Grades erlitten hatte. Sie fügte außerdem einen Zeitungsartikel bei, in welchem über den schweren Arbeitsunfall berichtet wurde. In dem Artikel wurde unter anderem gemeldet, dass der Kläger wegen seiner Verletzungen in ein künstliches Koma versetzt werden musste.
Versäumte Frist?

Mit Schreiben vom 27.10.2005 bestätigte der Versicherer den Eingang der Unfallanzeige. Dabei wies er gleichzeitig auf die einzuhaltenden Fristen gemäß § 7 (1) AUB hin. Danach muss eine Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eintreten sowie spätestens nach Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht werden.

Es ist zwischen den Parteien streitig, ob dieses Schreiben bei dem Versicherten beziehungsweise seiner Lebensgefährtin einging. Fakt ist, dass sich der Versicherer unter Hinweis auf Versäumung der 15-monatigen Frist weigerte, eine Invaliditätsleistung zu erbringen, als der Versicherte dem Versicherer die Unfallanzeige am 12.12.2006 erneut übersandte.

In seiner gegen die ablehnenden Entscheidung gerichteten Klage machte der Versicherte geltend, dass die fristgerechte Mitteilung über eine Ganzkörperverbrennung dritten Grades ausreichen müsse, um die Formalien gemäß § 7 (1) AUB zu erfüllen.
Unausweichlicher Dauerschaden

Das sahen die Richter des Stuttgarter Oberlandesgerichts genauso. Sie gaben der Klage auf Zahlung 56.320 Euro zuzüglich Verzugszinsen in vollem Umfang statt. Werden in einer Unfallanzeige Verletzungsfolgen genannt, die notwendigerweise zu einer Invalidität führen müssen, so reicht das aus, um die bedingungsgemäßen Anmeldefristen zu wahren, so das Gericht.

Bei Verbrennungen dritten Grades erschließt sich nach Ansicht der Richter selbst medizinischen Laien, dass diese nicht mehr vollständig ausheilen können und zu einer Funktions-Beeinträchtigung führen werden.

Der Argumentation des Versicherers, dass nur bei einer Querschnittslähmung oder dem Verlust eines Gliedes mit Sicherheit von einer Invalidität ausgegangen werden könne, wollte das Gericht nicht folgen. Denn wie ein medizinischer Sachverständiger bestätigte, sind Dauerschäden auch bei schweren Brandverletzungen unausweichlich.

Eine Revision gegen ihre Entscheidung ließen die Richter nicht zu.

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