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  • 23.01.2013 – Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
    23.01.2013 – Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
    VORSORGE – Steuer & Recht Minijobber unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie die Beschäftigung nach dem 31. ...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Vorsorge:


Steuer & Recht

Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

 

Minijobber unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie die Beschäftigung nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommen haben. Hierdurch erwerben sie einen Anspruch auf das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Leistungspaket beinhaltet zum Beispiel Ansprüche auf eine Rente wegen Erwerbsminderung oder auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Minijobber, die die Vorteile der Rentenversicherungspflicht nicht nutzen möchten, können die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei ihrem Arbeitgeber beantragen.

Ausführliche Informationen zur Rentenversicherungspflicht finden Sie auf der Homepage der Minijob-Zentrale.

In jedem Fall ist es ratsam, sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung über die persönlichen Folgen der Befreiung von der Versicherungspflicht zu informieren.

Ihre zuständige Auskunfts- und Beratungsstelle finden Sie auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung.

Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge für Minijobs

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Er beträgt 15,0 Prozent des Arbeitsentgelts beziehungsweise 5,0 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten.

Neben dem Arbeitgeber wird der Minijobber an der Beitragszahlung zur Rentenversicherung beteiligt, wenn

  • der Minijob nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommen wurde oder wird und der Beschäftigte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht beantragt oder
  • in einem vor dem 1. Januar 2013 aufgenommenen Minijob das Arbeitsentgelt auf über 400 Euro (maximal 450 Euro) angehoben wurde oder wird und der Beschäftigte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht beantragt oder
  • der Minijobber die Beschäftigung bereits vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen hat, das regelmäßige Arbeitsentgelt 400 Euro im Monat nicht übersteigt und er per schriftlicher Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber erklärt hat, dass er auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet. Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit kann während der gesamten Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, also auch nach dem 31. Dezember 2012, mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Minijob-Zentrale.

 

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