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  • 11.01.2013 – Unisex in der Lebensversicherung
    11.01.2013 – Unisex in der Lebensversicherung
    VORSORGE – Medienspiegel & Presse Das EuGH-Urteil vom 01.03.2012 bildet den Hintergrund der Diskussion in einer Sitzung des Versicherungsfachausschusses. Dabei ging es ...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Vorsorge:


Medienspiegel & Presse

Unisex in der Lebensversicherung

 

Das EuGH-Urteil vom 01.03.2012 bildet den Hintergrund der Diskussion in einer Sitzung des Versicherungsfachausschusses. Dabei ging es um folgende Fragen:

  • Zusammenfassung von neu abgschlossenen Unisexverträgen mit bereits im Bestand befindlichen Unisex-Riesterverträgen

  • Options- und Garantieverträge


Die Berichterstattung über die 199. Sitzung am 04.12.2012 finden Sie nachfolgend:

Unisex-Reservierung in der Lebensversicherung vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 01.03.2011

Der VFA hat sich in seiner 199. Sitzung am 04.12.2012 mit der "Unisex-Reservierung" in der Lebensversicherung vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 01.03.2011 befasst und hierbei folgende Fragestellungen erörtert:

  1. Zusammenfassung von neu abgeschlossenen Unisexverträgen mit bereits im Bestand befindlichen Unisex-Riesterverträgen:

    Normalerweise wird im Jahr 2012 der bisherige auf Unisex-Basis abgeschlossene Riesterbestand nicht die Bedingungen für eine Zusammenfassung mit in 2012 abgeschlossenen Unisex-Verträgen des allgemeinen Bestandes erfüllen. Der VFA vertritt hierzu die Auffassung, dass ein Verlust aus dem erwartungsgemäß anfänglich ungünstigen Bestandsmix daher nicht mit den Margen in den Riesterbeständen ausgeglichen werden kann. Dieser ungünstige Bestandsmix wird sich aber durch weiter hinzukommende, direkt zusammen bewertete Neuzugangsschichten des gleichen Tarifs kompensieren und damit auch die ausgewiesenen Verluste nachträglich ausgleichen. Später, wenn ein gleichmäßiges Mischungsverhältnis in allen Beständen erreicht ist, können dann auch alle Unisex-Bestände zusammengefasst werden.

  2. Options- und Garantieverträge

    Die Mehrzahl der Versicherungsunternehmen gewährt im Jahr 2012 den nach bisherigen Bisex-Konditionen abgeschlossenen Verträgen ein Wahlrecht (Optionsvertrag), ab dem 01.01.2013 eine Umstellung auf die ab oder vor dem 01.01.2013 gültigen günstigeren Unisex-Konditionen für den gleichen Beitrag vorzunehmen. Einige Versicherungsunternehmen gewähren eine Garantie, dass sie selbst diese Umstellung vornehmen (sog. Garantieverträge).

    Einige der Options- oder Garantieverträge anbietenden Versicherungsunternehmen haben zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses noch nicht durch entsprechende Erklärungen die Konditionen präjudiziert, die bei Umstellung anzuwenden sind (verzögerte Umstellung). Damit hat das Versicherungsunternehmen nach Auffassung des VFA noch keine rechtliche Verpflichtung bzgl. der Umstellungskonditionen übernommen. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Umstellung z. B. zu den Konditionen erfolgt, die das Versicherungsunternehmen am 01.07.2013 im Neugeschäft verwendet.

    Andere Versicherungsunternehmen verkaufen schon deutlich vor dem 21.12.2012 den davon jeweils begünstigten Geschlechtern den neuen Unisex-Tarif (Paralleltarif). Die Versicherungsunternehmen bieten gleichzeitig für das andere Geschlecht den für dieses günstigeren, bisherigen Bisex-Tarif (bis zum 21.12.2012) an.

    Nach Auffassung des VFA ist bei Optionsverträgen schon am 31.12.2012 auf dieser Basis unter Berücksichtigung der erwarteten Ausübung die Berechnung der Deckungsrückstellung vorzunehmen. Die erwartete Ausübung ist von dem Versicherungsunternehmen wie jede andere Rechnungsgrundlage zu plausibilisieren.

    Bei Garantieverträgen sind nach Auffassung des VFA alle betroffenen Deckungsrückstellungen auf der Basis der tatsächlichen vertraglichen Beiträge (also mit Unisex-Konditionen), jedoch mit geschlechtsspezifischen Rechnungsgrundlagen (Sterbetafeln) zu bewerten. Hierbei ist zu beachten, dass der Bestand, der im Jahr 2012 abgeschlossenen Verträge mit diesen Sonderkonditionen fast ausschließlich aus dem jeweils ungünstigeren Geschlecht besteht, die Bestandsmischung also bei der Bewertung entsprechend zu 100 % für dieses eine Geschlecht anzunehmen ist.

Quelle: IDW

 

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