ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 11.01.2013 – Kein Anspruch auf erneutes Witwengeld nach Wiederverheiratung einer Beamtenwitwe und nachfolgender Auflösung dieser weiteren Ehe
    11.01.2013 – Kein Anspruch auf erneutes Witwengeld nach Wiederverheiratung einer Beamtenwitwe und nachfolgender Auflösung dieser weiteren Ehe
    VORSORGE – Steuer & Recht Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit nun bekannt gegebenem Urteil vom 28.11.2012 entschieden und die Klage einer Witwe gegen das Land Ba...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Vorsorge:


Anlegen & Sparen

Kein Anspruch auf erneutes Witwengeld nach Wiederverheiratung einer Beamtenwitwe und nachfolgender Auflösung dieser weiteren Ehe

 

Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit nun bekannt gegebenem Urteil vom 28.11.2012 entschieden und die Klage einer Witwe gegen das Land Baden-Württemberg abgewiesen.

Die 1955 geborene Klägerin heiratete im September 1974 einen 1952 geborenen Kriminalobermeister. Im November 1975 verunglückte ihr Ehemann bei einem Dienstunfall tödlich und die Klägerin erhielt daraufhin vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg Witwengeld. Im März 1977 heiratete die Klägerin wieder, worauf ihr kein Witwengeld mehr gewährt und ihr eine Witwenabfindung ausbezahlt wurde. Diese zweite Ehe der Klägerin wurde im März 1993 rechtskräftig geschieden, worauf die Witwenrente der Klägerin aus der ersten Ehe nach den damals geltenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen wiederauflebte und die Klägerin Witwengeld erhielt. Im Juni 1998 heiratete die Klägerin zum dritten Mal und erhielt wiederum eine Witwenabfindung. Im Oktober 2011 wurde auch die dritte Ehe der Klägerin rechtskräftig geschieden. Die Klägerin beantragte daraufhin erneut beim Landesamt das Wiederaufleben der Witwenversorgung nach ihrem ersten Ehemann. Dies lehnte das Landesamt ab und führte zur Begründung aus, nach dem seit 01.01.2011 in Baden-Württemberg geltenden Versorgungsrecht sei kein Aufleben von abgefundenen Witwengeldern vorgesehen und ihr könne kein Witwengeld mehr gewährt werden.

Hiergegen machte die Klägerin geltend, sie habe auf ihre Witwenversorgung vertraut. Sie hätte von einer weiteren Ehe abgesehen, wenn sie gewusst hätte, dass sie nach einem Scheitern der Ehe und einer rechtskräftigen Scheidung keine Witwenrente mehr erhalten würde. Ein Anspruch ergebe sich zudem aus dem Gleichheitsgrundsatz. So gut wie in allen anderen Bundesländern würden Witwen nach Auflösung einer Wiederverheiratung wieder Witwengeld erhalten, ebenso Witwen von Nichtbeamten.

Dem ist die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung eines - wiederaufgelebten - Witwengeldes ab November 2011 nach ihrem ersten Ehemann hat. Das Landesbeamtenversorgungsgesetz von Baden-Württemberg enthalte im Gegensatz zur früheren Rechtslage keine Regelung über ein Wiederaufleben des Witwengeldes nach Wiederverheiratung der Witwe und nachfolgender Auflösung dieser weiteren Ehe. Dies widerspreche nicht höherrangigem Recht. Das Wiederaufleben des Witwengeldes für den Fall der Auflösung der neuen Ehe habe den Zweck gehabt, es der Witwe zu erleichtern, die neue Ehe einzugehen; ihr habe die Befürchtung genommen werden sollen, dass sie bei einer Beendigung der neuen Ehe unversorgt sein würde. Der Klägerin sei zwar zuzugeben, dass dieser Zweck auch heute noch erreicht werden könnte. Es verstoße jedoch nicht gegen das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip, wenn der baden-württembergische Gesetzgeber nunmehr davon abgesehen habe, aus diesem familienpolitischen Grund ein Wiederaufleben des Witwengeldes nach Auflösung einer neuen Ehe vorzusehen und auch keine Übergangsvorschriften geschaffen habe. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege ebenfalls nicht vor. Die erste Föderalismusreform habe gerade bezweckt, den Ländern eigenständige und damit auch unterschiedliche Regelungen u.a. im Bereich der Besoldung und Versorgung zu ermöglichen. Allein der Umstand, dass die Klägerin nach ihren Angaben nicht geheiratet hätte, wenn sie gewusst hätte, dass der Anspruch später nicht wieder entstehe, begründe kein schutzwürdiges Vertrauen.

Gegen das Urteil (Az. 8 K 2778/12) steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird. Die Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

VG Stuttgart, Urteil 8 K 2778/12 vom 28.11.2012

 

Weitere Meldungen


Apotheken-Mehrbesitz,Versandhandel oder auch weitere Nebenbetriebe – alle Risiken in einer Police versichert
Einwirtschaftliches Versicherungskonzept für Apotheken mit mehreren Betriebseinheiten
http://www.aporisk.deLink

Mit einem Klickdie optimale private und geschäftliche Gefahrenabsicherung für den Apothekerund die Apothekerin finden
Angebots- und Vergleichsrechner für Apothekenversicherungen
http://www.aporisk.deLink

KOSTEN SPAREN BEI BESTEHENDER PRIVATER KRAKENVERSICHERUNG DURCH TARIFWECHSEL INNERHALB DER GLEICHEN GESELLSCHAFT
Wie begegnet man der Beitragsexplosion in der PKV ?
http://www.aporisk.deLink

 

www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | Tweets

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken