ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 28.12.2012 – Anspruch auf Halbwaisenrente für Stiefkinder bei Haushaltsgemeinschaft
    28.12.2012 – Anspruch auf Halbwaisenrente für Stiefkinder bei Haushaltsgemeinschaft
    VORSORGE – Steuer & Recht Das Sozialgericht Mainz hatte in einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2012 zu klären, ob eine aus dem Landkreis Bad Kreuznach stammende minde...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Vorsorge:


Steuer & Recht

Anspruch auf Halbwaisenrente für Stiefkinder bei Haushaltsgemeinschaft

 

Das Sozialgericht Mainz hatte in einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2012 zu klären, ob eine aus dem Landkreis Bad Kreuznach stammende minderjährige Klägerin nach dem Tod ihres Stiefvaters einen Anspruch auf eine sog. Halbwaisenrente besitzt (Az.: S 13 R 526/09). Hierfür hätte sie nach den entsprechenden Vorschriften des SGB VI zum Zeitpunkt des Todes des Stiefvaters in dessen Haushalt aufgenommen sein müssen. Die Deutsche Rentenversicherung hatte dies angezweifelt, weil sich der Stiefvater vor seinem Tod polizeilich aus der Wohnung, in der er gemeinsam mit der Klägerin und deren Mutter gelebt hatte, ab- und unter der Adresse seiner Eltern neu angemeldet hatte. Daher war ein ablehnender Bescheid erlassen worden, dem die Klägerin jedoch mit der Begründung entgegengetreten war, dass es sich bei dieser Ummeldung lediglich um eine reine Schuldnerschutzvorkehrung des stark verschuldeten Stiefvaters gehandelt habe.

Das Sozialgericht vernahm einen ehemaligen Geschäftspartner des Stiefvaters und eine Nachbarin als Zeugen, um die Lebensverhältnisse der Familie bis zum Tod des Stiefvaters aufzuklären. Hierbei stellte sich heraus, dass sich der Stiefvater zwar polizeilich umgemeldet hatte, tatsächlich aber bis zuletzt mit seiner Ehefrau und deren leiblicher Tochter - der Klägerin - in einer Familienwohnung gelebt und sich um die Klägerin sowohl materiell als auch in Fürsorge gekümmert hatte. In der mündlichen Verhandlung wiesen die Richter die Beteiligten darauf hin, dass das Bundessozialgericht erst unlängst ausgeführt habe, dass der Gesetzgeber auf die "Haushaltsaufnahme" abstelle, weil er ein Stiefkind im Hinblick auf den Anspruch auf eine Waisenrente nur dann einem leiblichen Kind gleichstellen will, wenn zwischen dem versicherten Verstorbenen und dem Stiefkind ein elternähnliches/familienhaftes, auf Dauer berechnetes Band begründet worden sei und auch während des letzten Dauerzustandes vor dem Tod des Versicherten noch fortbestand. Die durchgeführte Zeugenvernehmung habe nun ergeben, dass sich die Wohnverhältnisse der Klägerin und ihres Stiefvaters vor dessen Tod nicht verändert hatten. Allein seine polizeiliche Ummeldung ohne einen sich anschließenden auch tatsächlich durchgeführten Umzug, lasse nicht den Schluss zu, dass das "elternähnliche Band" nicht bis zu seinem Tod fortbestanden habe.

Nach diesem Hinweis des Gerichts hielt die Deutsche Rentenversicherung an ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung nicht mehr fest und gab ein streitbeendendes Anerkenntnis ab.

SG Mainz, Az. S 13 R 526/09

 

Weitere Meldungen


Apotheken-Mehrbesitz,Versandhandel oder auch weitere Nebenbetriebe – alle Risiken in einer Police versichert
Einwirtschaftliches Versicherungskonzept für Apotheken mit mehreren Betriebseinheiten
http://www.aporisk.deLink

Mit einem Klickdie optimale private und geschäftliche Gefahrenabsicherung für den Apothekerund die Apothekerin finden
Angebots- und Vergleichsrechner für Apothekenversicherungen
http://www.aporisk.deLink

KOSTEN SPAREN BEI BESTEHENDER PRIVATER KRAKENVERSICHERUNG DURCH TARIFWECHSEL INNERHALB DER GLEICHEN GESELLSCHAFT
Wie begegnet man der Beitragsexplosion in der PKV ?
http://www.aporisk.deLink

 

www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | Tweets

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken