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Steuer & Recht
Das Sozialgericht Mainz hatte in einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2012 zu klären, ob eine aus dem Landkreis Bad Kreuznach stammende minderjährige Klägerin nach dem Tod ihres Stiefvaters einen Anspruch auf eine sog. Halbwaisenrente besitzt (Az.: S 13 R 526/09). Hierfür hätte sie nach den entsprechenden Vorschriften des SGB VI zum Zeitpunkt des Todes des Stiefvaters in dessen Haushalt aufgenommen sein müssen. Die Deutsche Rentenversicherung hatte dies angezweifelt, weil sich der Stiefvater vor seinem Tod polizeilich aus der Wohnung, in der er gemeinsam mit der Klägerin und deren Mutter gelebt hatte, ab- und unter der Adresse seiner Eltern neu angemeldet hatte. Daher war ein ablehnender Bescheid erlassen worden, dem die Klägerin jedoch mit der Begründung entgegengetreten war, dass es sich bei dieser Ummeldung lediglich um eine reine Schuldnerschutzvorkehrung des stark verschuldeten Stiefvaters gehandelt habe.
Das Sozialgericht vernahm einen ehemaligen Geschäftspartner des Stiefvaters und eine Nachbarin als Zeugen, um die Lebensverhältnisse der Familie bis zum Tod des Stiefvaters aufzuklären. Hierbei stellte sich heraus, dass sich der Stiefvater zwar polizeilich umgemeldet hatte, tatsächlich aber bis zuletzt mit seiner Ehefrau und deren leiblicher Tochter - der Klägerin - in einer Familienwohnung gelebt und sich um die Klägerin sowohl materiell als auch in Fürsorge gekümmert hatte. In der mündlichen Verhandlung wiesen die Richter die Beteiligten darauf hin, dass das Bundessozialgericht erst unlängst ausgeführt habe, dass der Gesetzgeber auf die "Haushaltsaufnahme" abstelle, weil er ein Stiefkind im Hinblick auf den Anspruch auf eine Waisenrente nur dann einem leiblichen Kind gleichstellen will, wenn zwischen dem versicherten Verstorbenen und dem Stiefkind ein elternähnliches/familienhaftes, auf Dauer berechnetes Band begründet worden sei und auch während des letzten Dauerzustandes vor dem Tod des Versicherten noch fortbestand. Die durchgeführte Zeugenvernehmung habe nun ergeben, dass sich die Wohnverhältnisse der Klägerin und ihres Stiefvaters vor dessen Tod nicht verändert hatten. Allein seine polizeiliche Ummeldung ohne einen sich anschließenden auch tatsächlich durchgeführten Umzug, lasse nicht den Schluss zu, dass das "elternähnliche Band" nicht bis zu seinem Tod fortbestanden habe.
Nach diesem Hinweis des Gerichts hielt die Deutsche Rentenversicherung an ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung nicht mehr fest und gab ein streitbeendendes Anerkenntnis ab.
SG Mainz, Az. S 13 R 526/09
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