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NEUREGELUNG
Der Europäische Gerichtshof hatte Deutschland im vergangenen Herbst dazu verpflichtet, die staatlich geförderte Altersvorsorge weiteren Bevölkerungsschichten zu öffnen. Dem ist die Regierung nun nachgekommen.
Jetzt ist es auch amtlich: Ausländer und sogenannte Expatriates dürfen ebenfalls riestern. Das ist eine der wesentlichen Aussagen aus einem aktuellen Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge.
Zum Riester-begünstigten Personenkreis gehören nun auch Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Pflichtmitgliedschaft mit derjenigen in einem inländischen Alterssicherungssystem vergleichbar ist und vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde.
In sämtlichen ausländischen Rentenversicherungs-Systemen der Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland bestünden derartige Pflichtversicherungen, beruhigt das BMF. Doch müssen die geförderten Riester-Sparer mit Migrationshintergrund unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein oder für das Beitragsjahr als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden.
Auch sogenannte Expatriates, die von ihrem Arbeitgeber ins Ausland geschickt werden, doch in der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland pflichtversichert sind, gehören jetzt zum begünstigten Kreis der Riester-Sparer.
Dies gilt auch für Beamte, denen im dienstlichen oder öffentlichen Interesse vorübergehend eine Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zugewiesen wurde und die in ihrem bisherigen inländischen Alterssicherungssystem verbleiben.
(verpd) (ApoRisk)
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