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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
Bundesgerichtshof hat sich am 06.02.2013 in einer Entscheidung mit der
Frage befasst, ob sich der Käufer eines Neuwagens noch auf die fehlende
Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen kann, wenn er die Abnahme des an
Lackierung und Karosserie beschädigten Fahrzeugs nicht generell
abgelehnt, sondern zunächst eine Beseitigung der Schäden verlangt hat
und diese anschließend nur unzureichend gelungen ist.
Der Kläger
bestellte im November 2009 bei der Beklagten, einer
BMW-Vertragshändlerin, zum Preis von 39.000 Euro einen BMW 320d als
Neuwagen. Im Dezember 2009 verweigerte er die Annahme des Fahrzeugs
wegen Schäden an der Lackierung und der Karosserie und verlangte unter
Fristsetzung Nachbesserung. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten,
das die daraufhin vorgenommene Nachbesserung für nicht ordnungsgemäß
erachtet hatte, lehnte er Mitte Januar 2010 eine Übernahme des Fahrzeugs
erneut ab und trat vom Vertrag zurück, nachdem die Beklagte sich darauf
berufen hatte, dass das Fahrzeugs nunmehr mängelfrei sei.
Der
Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm geleisteten
Anzahlung in Höhe von 10.000 Euro, Freistellung von den zur
Fahrzeugfinanzierung eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten sowie
Ersatz von Sachverständigenkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht
hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage
abgewiesen, weil der Kläger sich angesichts seines
Nachbesserungsverlangens nicht mehr auf die fehlende Fabrikneuheit des
Fahrzeugs berufen könne und die verbliebenen Mängel, auch wenn zu deren
Beseitigung Kosten von bis zu sieben Prozent des Kaufpreises anfallen
könnten, lediglich optischer Natur und kaum wahrnehmbar seien.
Die
vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer eines Neuwagens
grundsätzlich erwarten kann, dass die von ihm verlangte Nachbesserung
technisch den Zustand herbeiführt, der dem werksseitigen
Auslieferungsstandard entspricht. Verlangt der Käufer eines Neuwagens
die Beseitigung von Mängeln, verzichtet er damit nicht auf die mit der
Neuwagenbestellung vereinbarte Beschaffenheit einer Fabrikneuheit des
Fahrzeugs. Wird durch die Nachbesserungsarbeiten ein Fahrzeugzustand,
wie er normalerweise bei einer werksseitigen Auslieferung besteht, nicht
erreicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist
dabei auch nicht durch § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Denn der
als Beschaffenheit vereinbarte fabrikneue Zustand des Fahrzeugs ist ein
maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung und spielt auch
wirtschaftlich eine Rolle, da Fahrzeuge, die nicht mehr als fabrikneu
gelten, mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt werden.
Der
Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und
die Sache zur Klärung neu aufgetretener Umstände, die aus prozessualen
Gründen im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
* § 323 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung |
BGH, Urteil VIII ZR 374/11 vom 06.02.2013
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