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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Mit einem am 21.11.2012 veröffentlichten Urteil hat der 2.
Senat des Landessozialgerichts entschieden, dass ein Arbeitsloser, der dem
Arbeitsamt (inzwischen: Arbeitsagentur) ein verstecktes Vermögen von ca.
187.000 DM verschwiegen hatte, keine Entschädigung für die Dauer der
Gerichtsverfahren wegen der Erstattung der Arbeitslosenhilfe erhält.
Der Kläger hatte nach seiner Behauptung, er sei bedürftig, vom Arbeitsamt
Arbeitslosenhilfe erhalten. 1998 stellte die Steuerfahndung das Guthaben des
Klägers bei einer Bank in Luxemburg fest, woraufhin das Arbeitsamt rückwirkend
die Erstattung von Arbeitslosenhilfe ab Juli 1994 verlangte. Mit seiner gegen
die Erstattungsforderung gerichteten Klage unterlag der Kläger in allen
Gerichtsinstanzen. Seine Verfassungsbeschwerde nahm das
Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an. Der Kläger verlangte vom
Arbeitsamt die erneute Überprüfung der Erstattungsbescheide. Die deswegen 2008
erhobenen Klagen wurden noch im Dezember 2008 abgewiesen, die Berufungen im
Dezember 2010 zurückgewiesen. Anschließend hat der Kläger das Land
Baden-Württemberg im Januar 2012 wegen überlanger Verfahrensdauer auf
Schadenersatz nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz verklagt (siehe Hinweis).
Durch die Dauer der Verfahren seien ihm schwere Nachteile zugefügt worden.
Das Landessozialgericht hat jetzt entschieden, dass die 2008 vor dem Sozialgericht
angestrengten Klageverfahren mit je rund sieben Monaten Dauer keineswegs
unangemessen lang gedauert hätten. Bei der Dauer des Berufungsverfahrens von
ca. 21 Monaten sei zu berücksichtigen, dass der Kläger durch umfangreiche und
schwer verständliche Schriftsätze das Verfahren aufgebläht und allein dadurch
einen erheblichen Arbeitsaufwand verursacht habe. Er habe indes lediglich
dieselben Argumente vorgetragen, die bereits in den früheren Verfahren - bis
hinauf zum Bundessozialgericht und Bundesverfassungsgericht - vorgebracht und
dort bereits als unbeachtlich beurteilt worden seien. Die Gesamtverfahrensdauer
habe für den Kläger tatsächlich den Vorteil gehabt, dass für die Dauer der
Verfahren die Erstattung der zu Unrecht bezogenen Arbeitslosenhilfe aufgeschoben
worden sei. Im Übrigen existiere keine allgemein gültige Zeitvorgabe, wie lange
ein (sozialgerichtliches) Verfahren höchstens dauern dürfe. Hierfür komme es
auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung
des Verfahrens, sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter, an.
Eine Klage wegen unangemessener Verfahrensdauer gibt es im
deutschen Recht erst seit dem 03.12.2011. Die vorliegende Entscheidung ist
die erste Entscheidung in der Sozialgerichtsbarkeit Baden-Württemberg zu
dieser neuen Regelung. Die maßgebliche Rechtsvorschrift lautet wie folgt: |
LSG Baden-Württemberg, Urteil L 2 SF 436/12 EK vom 21.11.2012
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