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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Ein 20-jähriger Hartz IV-Bezieher hatte wegen der Aufnahme eines Studiums
keinen Leistungsanspruch mehr. Er hatte dies ordnungsgemäß mitgeteilt und trotz
mehrerer Telefonate noch monatelang weitere Leistungen erhalten. Anschließend
forderte die Behörde 1.035 Euro zurück. Die dagegen gerichtete Klage blieb
erfolglos. Nach Meinung der Richter gelte die Pflicht zur Erstattung von
unrechtmäßigen Zahlungen unabhängig von einem Fehler der Behörde. Entscheidend
sei, ob der Leistungsbezieher wissen musste, dass ihm das Geld nicht zustand.
Der Kläger habe dies gewusst, sonst hätte er weder das Studium mitgeteilt noch
mehrfach telefonisch darauf hingewiesen.
Hintergrund
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung,
soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem
Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung vom
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der
Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maß verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt
ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise
weggefallen ist. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1
SGB III ist in den genannten Fällen der Verwaltungsakt auch für die
Vergangenheit aufzuheben. Damit scheiden eine Ermessensausübung (und ggf. die
Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Behörde) aus. Auch bei
Überzahlungen, die allein durch den Leistungsträger verschuldet sind, ist der
Bewilligungsbescheid rückwirkend zum Zeitpunkt seines Erlasses aufzuheben und
eine Erstattung zu verlangen.
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil L 5 AS 18/09 vom 04.10.2012 (rkr)
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