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  • 10.01.2013 – Keine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis
    10.01.2013 – Keine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis
    SICHERHEIT – Steuer & Recht Das VG Neustadt hat in einem Eilverfahren zugunsten des Antragstellers entschieden, dass diesem seine Fahrerlaubnis nicht mit sofortiger Wirku...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Steuer & Recht

Keine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis

 

Das VG Neustadt hat in einem Eilverfahren zugunsten des Antragstellers entschieden, dass diesem seine Fahrerlaubnis nicht mit sofortiger Wirkung entzogen werden darf.

Der Antragsteller besitzt nur die Fahrerlaubnis für die Klassen M, L und S (zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder, vierrädrige Leichtkrafträder sowie Zugmaschinen für landwirtschaftliche Fahrzeuge, mit Geschwindigkeitsbegrenzungen bis zu höchstens 45 km/Std.). Er fährt dementsprechend ein Elektrofahrzeug, dessen Geschwindigkeit auf 45 km/Std. beschränkt ist. Nach einem Unfallgeschehen mit dem Fahrzeug im Straßenverkehr wurde er mit rechtskräftigem Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt wegen Verkehrsunfallflucht und fahrlässiger Körperverletzung. Im Verkehrszentralregister wurden dafür 12 Punkte eingetragen und er nun nach dem im Punktesystem vorgesehenen Maßnahmenkatalog verwarnt.

Die Straßenverkehrsbehörde forderte ihn darüber hinaus auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen und entzog ihm, nachdem er das Gutachten nicht vorlegte, die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr und ordnete den sofortigen Vollzug an.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag beim VG Neustadt hatte Erfolg. In dem Beschluss wird zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe das medizinisch-psychologische Gutachten nicht rechtmäßig angefordert, deshalb dürfe sie aus der unterbliebenen Vorlage des Gutachtens nicht den Schluss ziehen, dass der Antragsteller zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet sei. Bei der Anordnung des Gutachtens habe sie ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt und sei nicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls eingegangen. Diese bestünden hier darin, dass der Antragsteller im Unterschied zum Regelfall eines Kraftfahrers nur deutlich in der Geschwindigkeit reduzierte Fahrzeuge führen dürfe und nach seinen Angaben zudem nur einen eingeschränkten örtlichen Bereich befahre. Außerdem sei bei der Ermessensausübung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er durch die Verwarnung und den Strafbefehl nachdrücklich im Hinblick auf seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer ermahnt worden sei. Der Gesetzgeber gehe grundsätzlich davon aus, dass die abgestuften Maßnahmen nach dem Punktekonto im Verkehrszentralregister ausreichend seien, auch dies habe in die Ermessenserwägungen mit einbezogen werden müssen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Rheinland-Pfalz erhoben werden.

VG Neustadt, Beschluss 1 L 986/12 vom 18.12.2012

 

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