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Steuer & Recht
Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in einem Urteil vom 08.01.2013 auf die Berufung der Lufthansa AG gegen ein Urteil des Landgerichts Köln die Klage eines Teilnehmers des Miles & More-Programms gegen eine Änderung der Flugprämienpreise zurückgewiesen (Az. 15 U 45/12). Damit ist festgestellt, dass die Änderung im Verhältnis zum Kläger wirksam ist.
Der Kläger nahm am Miles & More-Prämienprogramm der Lufthansa teil und hatte bis zum Inkrafttreten einer Anfang Dezember 2010 verlautbarten Anpassung der seit 2004 unveränderten Bedingungen für die Einlösung von Miles & More-Meilen zum 03.01.2011 ca. 900.000 Bonusmeilen gesammelt. Er hält die von der Beklagten vorgenommene Erhöhung der zur Einlösung für Business- und First Class-Flüge erforderlichen Zahl von Bonusmeilen um 15 bis 20 % aus formellen und materiellen Gründen für unwirksam. Das Landgericht Köln hat der Feststellungsklage dahingehend stattgegeben, dass die Abänderung des Prämienkatalogs der Beklagten zum 03.01.2011 hinsichtlich der vom Kläger bis zu diesem Zeitpunkt gesammelten Meilen (sog. Altmeilen) unwirksam sei und insoweit weiterhin die Tarifbestimmungen gelten, die bis zum 02.01.2011 in Kraft waren. Dagegen richtete sich die Berufung der Lufthansa.
Das Oberlandesgericht hat dem Rechtsmittel stattgegeben und die Klage abgewiesen. Der Senat hat offengelassen, ob die Klage bereits unzulässig ist, weil eine vom Landgericht angenommene viermonatige Übergangsfrist bei Klageerhebung bereits abgelaufen war, da die Feststellungsklage jedenfalls unbegründet sei. Die formellen Einwände des Klägers gegen die vorgenommene Änderung würden nicht durchgreifen, weil für eine Anpassung der Prämienpreise kein besonderes Bekanntgabeverfahren einzuhalten sei und es sich bei den Bonusmeilen auch nicht um sog. E-Geld handele. Die Änderung sei auch materiell wirksam, da sie mit der in den Teilnahmebedingungen des Miles & More-Programms enthaltenen - in der Sache einer Überprüfung nach AGB-rechtlichen Maßstäben entsprechenden - Einschränkung für Änderungen der Prämienpreise ("sofern dies notwendig erscheint und der Teilnehmer hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird") in Einklang stehe. Für diese Prüfung hat der Senat auf die Auswirkungen der Änderung für einen "durchschnittlichen" Teilnehmer am Miles & More-Programm abgestellt, der nach übereinstimmenden Angaben beider Parteien über maximal 12.000 Bonusmeilen verfüge. Ein solcher Kunde werde durch die vorgenommene Änderung nicht wider Treu und Glauben benachteiligt, da für ihn eine Einlösung der Bonusmeilen für (interkontinentale) Business- oder First Class-Flüge auch nach dem bis zum 02.01.2011 geltenden Prämienkatalog nicht ernsthaft in Betracht gekommen sei. Selbst bei isolierter Betrachtung von First- und Business-Class-Flügen sei die Anpassung der Prämienpreise durch die Beklagte um 15 bis 20 % nicht als treuwidrig anzusehen, auch wenn die Inflationsrate in dem Zeitraum von 2004 bis 2010 nach der Darstellung des Klägers bei 12,62 % gelegen habe. Auch sei die von der Beklagten gewählte Vorankündigungsfrist von ca. einem Monat nicht zu beanstanden, da es für einen "durchschnittlichen" Teilnehmer des Miles & More-Programms in der Regel innerhalb eines Monats und damit zu den "alten" Konditionen möglich sei, seine Bonusmeilen für einen innerhalb des möglichen Buchungszeitraums liegenden Flug (ggf. sogar für mehrere Flüge) einzusetzen.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
OLG Köln, Urteil 15 U 45/12 vom 08.01.2013
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