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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Nach den Allgemeinen Bedingungen für Unfallversicherungen fallen Unglücksfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen in der Regel nicht unter den Versicherungsschutz. Ein plötzlicher Schwindelanfall vor dem Unfall kann somit den Versicherungsschutz entfallen lassen.
Im konkreten Fall war eine Frau aus dem Fenster ihres Schlafzimmers
gefallen und danach faktisch querschnittsgelähmt. Ihrem eigenen Bericht
zufolge sei ihr in der extrem schwülwarmen Nacht im Bett plötzlich übel
geworden und sie habe sich zum angekippten Fenster geschleppt, um für
mehr frische Luft zu sorgen. Dort sei ihr „schwarz vor Augen“ geworden.
Was nach dem Öffnen des Fensters passiert sei, wisse sie nicht mehr.
Jedenfalls wäre sie aus dem ersten Stock auf die Straße vor ihrem Haus
gefallen. Mit der Folge, dass sie keine schweren Sachen mehr heben oder
sich bücken kann und es ihr auch nicht möglich ist, längere Zeit zu
stehen oder zu laufen. Trotzdem verweigere ihr der Versicherer die
vereinbarte monatliche Unfallrente in Höhe von 375 Euro, die bei einer
Invalidität von mindestens 50% fällig ist.
Und das zu Recht, wie
die Richter befanden. Wobei es gar nicht mal auf den – hier übrigens
umstrittenen – Grad der Behinderung ankomme. „Aus dem eigenen Vortrag
der Verunglückten ergibt sich, dass sie wegen einer Bewusstseinsstörung
aus dem Schlafzimmerfenster gestürzt ist“, erklärt Rechtsanwältin
Daniela Grünblatt-Sommerfeld von der Deutschen Anwaltshotline den
Urteilsspruch. Die möglicherweise zwar nur kurzzeitige
gesundheitsbedingte Störung der Aufnahme- und Gegenwirkungsmöglichkeit
war offenbar geeignet, der Versicherten die Fähigkeit zu nehmen, die
konkrete Gefahrenlage zu beherrschen, in der sie sich befand. Womit ihr
im entscheidenden Moment auch kein Versicherungsschutz mehr zustand.
Zumal keine anderen Umstände vorliegen, die eine geforderte äußere
Ursache für den Sturz plausibel erscheinen lassen. (ac)
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2012, Az.: I-4 U 218/11
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