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  • 18.12.2012 – Vorsicht beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne amtliches Prüfzeichen
    18.12.2012 – Vorsicht beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne amtliches Prüfzeichen
    SICHERHEIT – Steuer & Recht Nichtbauartgenehmigte Fahrzeugteile im Sinne von § 22a Abs. 1 Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) dürfen nicht zum Verkauf angeboten ...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Steuer & Recht

Vorsicht beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne amtliches Prüfzeichen

 

Nichtbauartgenehmigte Fahrzeugteile im Sinne von § 22a Abs. 1 Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) dürfen nicht zum Verkauf angeboten werden, wenn die objektive Möglichkeit besteht, dass sie in Deutschland und damit im Geltungsbereich der StVZO verwendet werden. Ein Hinweis im Angebot, nach dem ein angebotenes Teil nicht für den Straßenverkehr zugelassen sei und nicht der StVZO entspreche, schließt diese Verwendungsmöglichkeit nicht aus. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm bei der Überprüfung einer Kostenentscheidung entschieden und die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum bestätigt.

Der Beklagte hatte amtlich nicht genehmigte Scheinwerferlampen in seinem bei eBay unterhaltenen "kfzshop" als Autoersatzteile angeboten und im weiteren Verlauf der Angebotsseite darauf hingewiesen, dass die angebotenen Teile nicht für den Straßenverkehr zugelassen sein und nicht der StVZO entsprächen. Hierin hatte der Kläger ein gem. § 22a Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 StVZO unzulässiges Feilbieten nicht bauartgenehmigter Fahrzeugteile gesehen und Unterlassung verlangt.

Nach Ansicht des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm zu Recht. Für das in § 22a StVZO geregelte Verbot des Feilbietens komme es ausschließlich auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugteils an, unerheblich sei hingegen, wozu das Fahrzeugteil im Einzelfall genutzt werden solle. Dementsprechend reichten die vom Beklagten erteilten Hinweise beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen nicht aus, um den Verbotsbereich des § 22a StVZO zu verlassen. Aufgrund dieses rechtlichen Gesichtspunktes hatte der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Über die Kosten war noch zu entscheiden, weil die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, nachdem sich der Beklagte zur Unterlassung verpflichtet hatte.

OLG Hamm, Beschluss I-4 W 72/12 vom 25.09.2012

 

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