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  • 24.05.2010 – So funktioniert die Verkehrsopferhilfe
    24.05.2010 – So funktioniert die Verkehrsopferhilfe
    SICHERHEIT – KFZ Eigentlich müsste jedes Kraftfahrzeug versichert sein. Was aber, wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht ermittelt werden kann? Hier ...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


KFZ

So funktioniert die Verkehrsopferhilfe

 

Eigentlich müsste jedes Kraftfahrzeug versichert sein. Was aber, wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht ermittelt werden kann? Hier springt der Verein Verkehrsopferhilfe ein.

Es passiert glücklicherweise nicht allzu oft auf Deutschlands Straßen, dass ein Unfallverursacher keine Haftpflichtversicherung besitzt oder unerkannt Fahrerflucht begehen kann. Um hier Härtefällen vorzubeugen, haben die deutschen Kfz-Versicherer schon 1963 den Verein Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH) gegründet, der den 1955 ins Leben gerufenen Fahrerfluchtfonds abgelöst hatte.

Die Geschäftsstelle der VOH, die zugleich Anlaufstelle für eine Schadenmeldung ist, ist beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) in Berlin angesiedelt.

Die Verkehrsopferhilfe zahlt, wenn die entsprechenden Eintritts-Voraussetzungen vorliegen, die gleichen Entschädigungen, die eine Kfz-Haftpflichtversicherung im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Deckungssummen gezahlt hätte.


Was der Garantiefonds zu leisten vermag


Die Mittel werden von den 123 Kraftfahrtversicherern auf Grundlage ihrer jährlichen Bruttobeitragseinnahmen aufgebracht.

Als Garantiefonds gemäß Paragraf 12 PflV (Pflichtversicherungs-Gesetz) leistet die VOH:

  • Im Falle einer sogenannten „Fahrerflucht": Wenn das Fahrzeug, durch das der Unfall verursacht wurde, nicht identifiziert werden kann.
  • Wenn das Fahrzeug des Unfallverursachers nicht versichert ist.
  • Wenn der Unfall vorsätzlich verursacht wurde, das Fahrzeug also vorsätzlich und widerrechtlich als „Tatwaffe" eingesetzt wurde.
  • Wenn der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers insolvent wird. Dieser Fall ist jedoch bislang noch nie eingetreten.

Bei den Leistungen der VOH geht es ausschließlich darum, existenzielle Härten zu vermeiden. Die Verkehrsopferhilfe leistet beispielsweise keinen Ersatz, wenn Unfallopfer von anderer Seite, etwa der eigenen Kasko- oder Krankenversicherung, Entschädigung erhalten können.


Fahrerflucht führt am häufigsten zur Leistungen


Angesichts von jährlich etwa 2,3 Millionen Unfällen machen sich die beim VHO gemeldeten Schäden mit 1.157 im Jahr 2009 verschwindend gering aus (0,05 Prozent).

Und letztlich wurde dann in 392 Fällen Entschädigungs-Leistungen vorgenommen. Davon entfielen auf die Fallgruppe Fahrerflucht 198 Fälle. Bei 140 Fällen war das Verursacherfahrzeug nicht versichert. In 54 Fällen wurde der Unfall vorsätzlich herbeigeführt.

Das Leistungsvolumen der Verkehrsopferhilfe lag nach den GDV-Angaben im Jahr 2008 bei gut 3,8 Millionen Euro. Dies vergleicht sich mit einem Zahlungsaufkommen aus der Kfz-Haftpflichtversicherung von knapp 12,2 Milliarden Euro.


Leistungs-Einschränkungen zu beachten


Leistungs-Einschränkungen gibt es bei der VOH im Falle eines Unfalls mit Fahrerflucht, da hier die Beweisbarkeit eines Unfalls schwierig ist. Für das eigene Auto und für bestimmte Folgekosten, wie beispielsweise das Abschleppen, gibt es dann in der Regel keinen Schadenersatz durch die Verkehrsopferhilfe.

Ausnahmen sind nur denkbar, wenn gleichzeitig mit dem Blechschaden ein erheblicher Personenschaden eingetreten ist. Soweit Sachschäden erstattet werden, wird ein Selbstbehalt in Höhe von 500 Euro abgezogen. Personenschäden werden grundsätzlich ersetzt. Ein Schmerzensgeld wird aber nur in Ausnahmefällen bei besonders schweren Verletzungen gezahlt.

(verpd) (ApoRisk)

 

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