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KFZ
Eigentlich müsste jedes Kraftfahrzeug versichert sein. Was aber, wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht ermittelt werden kann? Hier springt der Verein Verkehrsopferhilfe ein.
Es passiert glücklicherweise nicht allzu oft auf Deutschlands Straßen, dass ein Unfallverursacher keine Haftpflichtversicherung besitzt oder unerkannt Fahrerflucht begehen kann. Um hier Härtefällen vorzubeugen, haben die deutschen Kfz-Versicherer schon 1963 den Verein Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH) gegründet, der den 1955 ins Leben gerufenen Fahrerfluchtfonds abgelöst hatte.
Die Geschäftsstelle der VOH, die zugleich Anlaufstelle für eine Schadenmeldung ist, ist beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) in Berlin angesiedelt.
Die Verkehrsopferhilfe zahlt, wenn die entsprechenden Eintritts-Voraussetzungen vorliegen, die gleichen Entschädigungen, die eine Kfz-Haftpflichtversicherung im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Deckungssummen gezahlt hätte.
Die Mittel werden von den 123
Kraftfahrtversicherern auf Grundlage ihrer jährlichen
Bruttobeitragseinnahmen aufgebracht.
Als Garantiefonds gemäß Paragraf 12 PflV (Pflichtversicherungs-Gesetz) leistet die VOH:
Bei den Leistungen der VOH geht es ausschließlich darum, existenzielle Härten zu vermeiden. Die Verkehrsopferhilfe leistet beispielsweise keinen Ersatz, wenn Unfallopfer von anderer Seite, etwa der eigenen Kasko- oder Krankenversicherung, Entschädigung erhalten können.
Angesichts von jährlich etwa 2,3 Millionen Unfällen
machen sich die beim VHO gemeldeten Schäden mit 1.157 im Jahr 2009
verschwindend gering aus (0,05 Prozent).
Und letztlich wurde dann in 392 Fällen Entschädigungs-Leistungen vorgenommen. Davon entfielen auf die Fallgruppe Fahrerflucht 198 Fälle. Bei 140 Fällen war das Verursacherfahrzeug nicht versichert. In 54 Fällen wurde der Unfall vorsätzlich herbeigeführt.
Das Leistungsvolumen der Verkehrsopferhilfe lag nach den GDV-Angaben im Jahr 2008 bei gut 3,8 Millionen Euro. Dies vergleicht sich mit einem Zahlungsaufkommen aus der Kfz-Haftpflichtversicherung von knapp 12,2 Milliarden Euro.
Leistungs-Einschränkungen gibt es bei der VOH im
Falle eines Unfalls mit Fahrerflucht, da hier die Beweisbarkeit eines
Unfalls schwierig ist. Für das eigene Auto und für bestimmte
Folgekosten, wie beispielsweise das Abschleppen, gibt es dann in der
Regel keinen Schadenersatz durch die Verkehrsopferhilfe.
Ausnahmen sind nur denkbar, wenn gleichzeitig mit dem Blechschaden ein erheblicher Personenschaden eingetreten ist. Soweit Sachschäden erstattet werden, wird ein Selbstbehalt in Höhe von 500 Euro abgezogen. Personenschäden werden grundsätzlich ersetzt. Ein Schmerzensgeld wird aber nur in Ausnahmefällen bei besonders schweren Verletzungen gezahlt.
(verpd) (ApoRisk)
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