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GERICHTSURTEIL
Wer sein Fahrzeug nach einem Unfall selbst repariert, sollte unbedingt einen entsprechenden Nachweis führen können. Denn sonst kann es Ärger mit dem Vollkaskoversicherer geben. Das belegt ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Kann ein Versicherter nach einem Unfall nicht nachweisen, dass er einen vorangegangenen Unfallschaden fachgerecht repariert hat, so ist sein Vollkaskoversicherer unter Umständen nicht zur Leistung verpflichtet. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor (Az.: I-4 U 63/08).
Ein Autofahrer war mit seiner Luxuskarosse seit 2002 bereits sieben Mal in Unfälle verwickelt worden, als es im Januar 2006 erneut krachte. Bei dem selbstverschuldeten Unfall entstand nach den Ermittlungen eines Kfz-Sachverständigen ein Schaden von rund 16.000 Euro, den der Fahrzeugbesitzer von seinem Vollkaskoversicherer ersetzt haben wollte.
Der Sachverständige fand heraus, dass das Fahrzeug jedoch etwas mehr als zwei Jahre zuvor durch einen Unfall im gleichen Bereich beschädigt worden war. Dabei hatte das Auto einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Der Reparaturaufwand wurde damals auf etwas mehr als 22.000 Euro geschätzt.
Die Reparatur seines Autos hatte der Mann nach eigenen Angaben seinerzeit in eigener Regie durchgeführt. Als Nachweis dafür legte er einige Ersatzteilrechnungen vor.
Sein Vollkaskoversicherer bestritt jedoch, dass die Reparaturarbeiten jemals ordnungsgemäß ausgeführt worden waren. Er unterstellte dem Versicherten vielmehr, für eine seinerzeit nicht oder zumindest nur oberflächlich durchgeführte Reparatur der gleichen Teile nun erneut kassieren zu wollen.
Die Sache landete schließlich vor Gericht. Dort erlitt der klagende Fahrzeughalter eine Niederlage.
Nach Ansicht des Gerichts ist der Kläger den Beweis dafür schuldig geblieben, dass der geltend gemachte Schaden ausschließlich auf den Unfall vom Januar 2006 zurückzuführen ist. Die Vorlage von Ersatzteilrechnungen sei nämlich kein Beweis dafür, dass die Teile auch tatsächlich in das Fahrzeug eingebaut wurden.
Der Kfz-Besitzer hätte vielmehr beweisen müssen, welchen Aufwand er konkret betrieben hat, um den Vorschaden zu beseitigen. Diesen Beweis ist er nach Meinung der Richter jedoch schuldig geblieben.
Ein von dem Versicherten beauftragter Privatgutachter hatte zwar nach dem vorangegangenen Unfall festgestellt, dass sich das Fahrzeug in einem „sehr guten und gepflegten Innen- und Außenzustand" befand.
Es stellte sich jedoch heraus, dass der Gutachter das Fahrzeug nur äußerlich besichtigt hatte, ohne die Fahrzeugteile im Einzelnen zu untersuchen. Er hatte auch nicht überprüft, ob der Kläger neue Teile eingebaut oder die alten nur oberflächlich überspachtelt und lackiert hatte. Dementsprechend war in dem Bericht des Sachverständigen lediglich die Rede davon, dass das Auto „augenscheinlich" keine Mängel hinsichtlich der Verkehrssicherheit erkennen ließ.
Das reichte dem Gericht als Beweis jedoch nicht aus. „Denn lässt sich wie im Streitfall aufgrund des Vortrags des Klägers nicht feststellen, welche der geltend gemachten Schäden bei der behaupteten Kollision entstanden sind und ob diese nicht Fahrzeugteile betrafen, die aufgrund eines früheren Unfallereignisses geschädigt waren und ohnehin hätten ausgetauscht oder fachgerecht instandgesetzt werden müssen, so ist auch keine Schadensschätzung im Sinne von Paragraf 287 Absatz 1 ZPO (Zivilprozessordnung) möglich", so das Gericht abschließend in seiner Urteilsbegründung.
Die Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. Auch eine Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen.
(verpd) (ApoRisk)
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