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Sachkundige Person
Berlin - In jeder Niederlassung müssen Großhändler eine sogenannte „verantwortliche Person“ benennen, die laut § 52a Arzneimittelgesetz (AMG) die zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche Sachkenntnis besitzt. Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) verhandelt heute darüber, ob dazu zwangsläufig eine pharmazeutische Ausbildung erforderlich ist. Diese ist in der Praxis offenbar nicht regelmäßig vorhanden. In erster Instanz entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG), dass langjährige Berufserfahrung im Arzneimittelgroßhandel und eine kaufmännische Ausbildung allein nicht ausreichen.
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