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  • 04.02.2013 – Patientenrechtegesetz passiert den Bundesrat
    04.02.2013 – Patientenrechtegesetz passiert den Bundesrat
    GESUNDHEIT – Steuer & Recht Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) hat am 01.02.2013 den Bundesrat passiert und wird...

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ApoRisk® Nachrichten - Gesundheit:


Steuer & Recht

Patientenrechtegesetz passiert den Bundesrat

 

Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) hat am 01.02.2013 den Bundesrat passiert und wird damit wie geplant am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Das Patientenrechtegesetz bündelt erstmals die Rechte von Patientinnen und Patienten und entwickelt sie in wesentlichen Punkten weiter.

Dazu erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: "Erstmals begegnen sich Patient und Arzt auf Augenhöhe. Das Patientenrechtegesetz sieht vor, das Bürgerliche Gesetzbuch um einen eigenen Abschnitt zu ergänzen. Darin ist der Behandlungsvertrag als neuer Vertragstyp enthalten, der das Verhältnis zwischen Arzt und Patient regelt. Hierdurch werden die Rechte von Patientinnen und Patienten transparenter und verständlicher. Künftig müssen Patientinnen und Patienten umfassend und verständlich durch den behandelnden Arzt informiert werden. Der Arzt hat mit Inkrafttreten die Pflicht, sämtliche für die Dokumentation wichtigen Umstände in der Patientenakte zu dokumentieren und sie sorgfältig und vollständig zu führen. Volle Transparenz ist besonders wichtig für eine ausgewogene Beweislastverteilung in so genannten Haftungsfällen. Es gilt vor allem, die Patientenrechte greifbar zumachen, so dass die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten in den Mittelpunkt rücken."

Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr erklärt: "Wir schaffen mit dem Gesetz ein gutes Fundament: Die Rechte der Patientinnen und Patienten werden gestärkt. Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt wird damit weiter ausgebaut. Unser Leitbild ist der mündige Patient, der informiert und aufgeklärt wird und so dem Arzt auf Augenhöhe gegenübertreten kann. Um eine offene Fehlervermeidungskultur zu stärken, unterstützen wir einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme in Krankenhäusern. Unser gemeinsames Ziel ist die bestmögliche medizinische Versorgung der Patienten. Ein weiteres Beispiel für verbesserte Patientenrechte durch das neue Gesetz ist die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren durch die Krankenkassen. Wenn der Versicherte in Zukunft einen Antrag auf Leistungen stellt, so hat die Krankenkasse zügig - jedenfalls innerhalb von drei oder bei erforderlichen Gutachten von fünf Wochen - zu entscheiden. Sollte die Krankenkasse in dieser Frist keine Antwort gegeben haben, so gilt die Leistung als bewilligt."

Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung Wolfgang Zöller erklärt: "Endlich: Mehr Transparenz und mehr Rechte für Patientinnen und Patienten. Bisher wissen Patienten und Ärzte oft nicht, welche Rechtsnorm gilt und wo sie zu finden ist. Mit dem neuen Behandlungsvertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch sorgen wir deshalb dafür, dass Patienten und Ärzte ihre Rechte und Pflichten verständlich und im Zusammenhang nachlesen können. Dies betrifft insbesondere das Recht auf Aufklärung und Information - über Untersuchungen, Diagnosen und Therapien, aber auch über die Kosten und sogar über Behandlungsfehler. Die Regelungen zu Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen werden zudem die Versorgung in Zukunft sicherer machen. Außerdem werden Krankenkassen zur schnelleren Entscheidung über Anträge auf Leistungen und zu mehr Unterstützung bei Behandlungsfehlern verpflichtet. So vermeiden wir unnötige Konflikte. Und nicht zuletzt werden auch die Beteiligungsrechte der Patientinnen und Patienten gestärkt. Das Patientenrechtegesetz schafft so die Voraussetzungen für einen partnerschaftlichen Umgang und damit für eine bessere medizinische Versorgung."

Zum Hintergrund
Das Gesetz umfasst folgende Regelungsbereiche:

  • Der Behandlungsvertrag wird ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Hier wird die Vertragsbeziehung zwischen Patienten und Ärzten, aber auch zu anderen Heilberufen, wie Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten, zentral geregelt.
  • Patientinnen und Patienten müssen verständlich und umfassend informiert werden, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Diese Informationspflicht besteht auch für die mit der Behandlung verbundenen Kostenfolgen: Werden Behandlungskosten nicht von der Krankenkasse übernommen und weiß dies der Behandelnde, dann muss er den Patienten vor dem Beginn der Behandlung entsprechend informieren. Auch muss der Behandelnde den Patienten unter bestimmten Voraussetzungen über einen Behandlungsfehler informieren.
  • Die gesetzlich vorgeschriebene Aufklärung erfordert, dass grundsätzlich alle Patientinnen und Patienten umfassend über eine bevorstehende konkrete Behandlungsmaßnahme und über die sich daraus ergebenden Risiken aufgeklärt werden müssen. Damit sich der Patient seine Entscheidung gut überlegen kann, muss rechtzeitig vorher ein persönliches Gespräch geführt werden. Eine schriftliche Aufklärung reicht alleine nicht aus. Auch Patientinnen und Patienten, die aufgrund ihres Alters oder ihrer geistigen Verfassung nicht in der Lage sind, allein über die Behandlungsmaßnahme zu entscheiden, werden künftig verstärkt mit in den Behandlungsprozess eingebunden, indem das Gesetz festlegt, dass auch ihnen die wesentlichen Umstände der bevorstehenden Behandlung zu erläutern sind.
  • Ferner werden auch die Dokumentationspflichten bei der Behandlung im Gesetz niedergeschrieben. Patientenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess zu Lasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist. Behandelnde sind künftig auch verpflichtet, zum Schutz von elektronischen Dokumenten eine manipulationssichere Software einzusetzen.
  • Patientinnen und Patienten wird ein gesetzliches Recht zur Einsichtnahme in ihre Patientenakte eingeräumt, das nur unter strengen Voraussetzungen und künftig nur mit einer Begründung abgelehnt werden darf.
  • Schließlich wird es in Haftungsfällen mehr Transparenz geben. Die wichtigen Beweiserleichterungen berücksichtigen die Rechtsprechung und werden klar geregelt. Damit wird künftig jeder im Gesetz nachlesen können, wer im Prozess was beweisen muss.


Auch die Versichertenrechte in der gesetzlichen Krankenversicherung werden gestärkt:

  • Ein wichtiges Anliegen im Interesse von Patientinnen und Patienten ist die Förderung einer Fehlervermeidungskultur in der medizinischen Versorgung. Behandlungsfehlern möglichst frühzeitig vorzubeugen, hat höchste Priorität.
  • Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Stärkung der Rechte von Patientinnen und Patienten gegenüber den Leistungserbringern. Künftig sind die Kranken- und Pflegekassen verpflichtet, ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern zu unterstützen. Dies kann etwa durch Unterstützungsleitungen, mit denen die Beweisführung der Versicherten erleichtert wird, z.B. medizinischen Gutachten, geschehen.
  • Zudem wird dafür gesorgt, dass Versicherte ihre Leistungen schneller erhalten. Krankenkassen müssen spätestens binnen drei bei Einschaltung des medizinischen Dienstes binnen fünf Wochen über einen Leistungsantrag entscheiden. Bei vertragszahnärztlichen Anträgen hat die Krankenkasse innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden, der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes für eine Fristüberschreitung, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.
  • Die Patientenbeteiligung wird weiter ausgebaut. Patientenorganisationen werden insbesondere bei der Bedarfsplanung stärker einbezogen und ihre Rechte im Gemeinsamen Bundesausschuss werden gestärkt.
  • Um insgesamt mehr Transparenz über geltende Rechte von Patientinnen und Patienten herzustellen, erstellt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung künftig eine umfassende Übersicht der Patientenrechte und hält sie zur Information der Bevölkerung bereit.

Quelle: BMJ

 

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