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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Mit Urteil vom 24. Oktober 2012 (Az.
10 K 630/11 K) hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass
die Abgabe von Krebsmedikamenten (sog. Zytostatika) durch ein Krankenhaus im
Rahmen ambulanter Chemotherapien einen Zweckbetrieb darstellt und damit nicht
der Körperschaftsteuer unterliegt. Wie die stationäre Behandlung stelle auch
die ambulante Chemotherapie eine einheitliche Krankenhausleistung dar. Die vom
Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R
82/12 anhängig.
Zum selben Ergebnis war in einem vergleichbaren Fall bereits der 9. Senat des
Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 23. Februar 2012 (Az. 9 K 4639/10 K,G,
Rev. BFH I R 31/12) gekommen (s. hierzu Pressemitteilung Nr. 9/2012 vom 17. April 2012). Dass
Medikamentenabgaben im Rahmen ambulanter Chemotherapien umsatzsteuerfrei sind,
hatte der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 12. Mai 2011 (Az.
4 K 435/09 U) entschieden (s. hierzu Pressemitteilung Nr. 10/2011 vom 9. Juni 2011). Hierzu ist
derzeit ein Verfahren am Europäischen Gerichtshof (Az. C-366/12) anhängig.
FG Münster, Urteil 10 K 630/11 vom 24.10.2012
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