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  • 15.02.2013 – BdSt: Hände weg vom Ehegattensplitting
    15.02.2013 – BdSt: Hände weg vom Ehegattensplitting
    FINANZEN – Steuer & Recht Die politische und teilweise öffentliche Diskussion zum Ehegattensplitting ist unsachlich und basiert auf falschen Annahmen. Der BdSt fordert d...

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ApoRisk® Nachrichten - Finanzen:


Steuer & Recht

BdSt: Hände weg vom Ehegattensplitting

 

Die politische und teilweise öffentliche Diskussion zum Ehegattensplitting ist unsachlich und basiert auf falschen Annahmen. Der BdSt fordert die Politik auf, die eigenen Ansätze zur Abschaffung bzw. zu einer Reform des Ehegattensplittings zu überarbeiten, da sie bisher gewaltige Gerechtigkeitslücken aufweisen. "Das Ehegattensplitting ist keine beliebige Vergünstigung, die frei nach politischer Laune gestaltet werden kann", mahnt Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler. "Im Gegenteil: Sinn und Zweck des Ehegattensplitting ist es, für eine gerechte Besteuerung zwischen Ehepaaren zu sorgen. Jede Reform muss sich daran messen lassen!"

Beim heutigen Ehegattensplitting werden alle Ehepaare mit gleichem Gesamteinkommen gleich besteuert - unabhängig davon, wie viel die einzelnen Ehepartner jeweils verdienen. Das soll sich künftig ändern: Nach Vorstellung der Opposition sollen Ehepaare mit gleichem Gesamteinkommen unterschiedlich besteuert werden. Ausschlaggebend für die Besteuerung wäre dann nicht mehr nur die Höhe des Gesamteinkommens, sondern auch die Aufteilung, welchen Beitrag jeder Ehepartner zum Gesamteinkommen leistet. Nur Ehepaare, bei denen beide Partner annähernd gleich verdienen, bleiben von Steuererhöhungen verschont. Alle anderen Einkommenskonstellationen bei Ehepaaren werden mit massiven Steuererhöhungen bestraft (siehe Tabelle).

"Die Opposition scheint zu beabsichtigen, Millionen von Durchschnittsfamilien mit massiven Steuererhöhungen zu belasten, um die Gesellschaft auf ihre 'Musterehe' zu trimmen. Anders lässt sich nicht erklären, warum jede andere Erwerbsaufteilung in der Ehe bestraft werden soll", sagt Holznagel. Damit verletzt die Opposition das Gerechtigkeitsgefühl der Steuerzahler.

Zum Hintergrund
Heute werden mit dem Ehegattensplitting alle Ehepaare mit gleich hohem Einkommen gleich besteuert, unabhängig von der innerfamiliären Erwerbsaufteilung.

Beispiele
Ehepaar 1: Alleinverdiener mit 50.000 Euro zu versteuerndem Einkommen
Ehepaar 2: beide verdienen jeweils 25.000 Euro zu versteuerndes Einkommen
Ehepaar 3: einer verdient 40.000 Euro und der andere 10.000 Euro zu versteuerndes Einkommen

Alle Paare haben zusammen 50.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und bezahlen bei einer Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting zusammen 8.212 Euro Einkommensteuer zuzüglich 450 Euro Solidaritätszuschlag (8.662 Euro gesamt).

Vorschläge der Opposition
Welche Konsequenzen sich aus einer ersatzlosen Streichung oder einer Reform des Ehegattensplittings für die Steuerzahler ergeben könnten, wird an diesen Modellrechnungen deutlich:

Ersatzlose Streichung des Ehegattensplittings
Obwohl das Gesamteinkommen der Ehegatten gleich ist, würde jedes Paar unterschiedlich hohe Steuern zahlen, wenn das Ehegattensplitting ersatzlos abgeschafft werden würde. In der Spitze würde die Steuerlast in diesem Beispiel um 4.891 Euro steigen. Das heißt, das Alleinverdienerehepaar würde 4.891 Euro Steuern mehr im Jahr zahlen als ein Paar, bei denen beide Ehepartner gleichviel verdienen. Dies ist nicht hinnehmbar, da Eheleute als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft gelten.

Alternative 1: Realsplitting nach § 33a EStG
Bei Einführung eines Realsplittings könnte der Alleinverdiener aus dem Beispiel 1 sein zu versteuerndes Einkommen um 8.004 Euro senken, so dass das Paar 9.737 Euro Einkommensteuer und 535 Euro Solidaritätszuschlag zahlen würde, insgesamt also 10.272 Euro. Bei den Beispielen 2 und 3 würde kein Abzugsbetrag greifen, da jeweils beide Ehepartner selbst für ihren Unterhalt aufkommen können.

Alternative 2: Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG und Versteuerung beim weniger verdienenden Ehepartner
Bei Paar 1 könnten 15.000 Euro auf den Nichtverdiener übertragen werden. Im Fall 2 könnten noch 5.000 Euro übertragen werden, wenn unterstellt wird, dass die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG geltend zu machenden Unterhaltsaufwendungen 15.000 Euro (13.805 lt. Gesetz + Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) betragen. In beiden Fällen müsste der zweite Ehepartner 15.000 Euro versteuern. Für Paar 1 und 3 ergebe sich eine Gesamtsteuerlast von 9.145 Euro (8.669 Euro Einkommensteuer und 476 Euro Solidaritätszuschlag). Beim Paar 2 würden sich keine Veränderungen ergeben.

Die Vorschläge der Opposition samt Tabelle finden Sie auf der Homepage des BdSt.

 

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