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  • 08.02.2013 – Bekämpfung von Geldwäsche: Strengere Regeln angesichts neuer Bedrohungen
    08.02.2013 – Bekämpfung von Geldwäsche: Strengere Regeln angesichts neuer Bedrohungen
    FINANZEN – Steuer & Recht Die Kommission hat am 05.02.2013 zwei Vorschläge zur Stärkung der bestehenden EU-Vorschriften für Geldwäsche und Geldtransfers angenommen. D...

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ApoRisk® Nachrichten - Finanzen:


Steuer & Recht

Bekämpfung von Geldwäsche: Strengere Regeln angesichts neuer Bedrohungen

 

Die Kommission hat am 05.02.2013 zwei Vorschläge zur Stärkung der bestehenden EU-Vorschriften für Geldwäsche und Geldtransfers angenommen. Die Bedrohungen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nehmen ständig neue Formen an und machen deshalb eine regelmäßige Aktualisierung des Regelwerks nötig.

Hierzu der für Binnenmarkt und Dienstleistungen zuständige Kommissar Michel Barnier: "Die Union steht bei den internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der Geldwäsche im Zusammenhang mit Erträgen aus Straftaten an vorderster Front. Schmutziges Geld kann die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen; Terrorismus rüttelt an den Grundfesten unserer Gesellschaft. Neben strafrechtlichen Maßnahmen können auch Präventivmaßnahmen über das Finanzsystem dazu beitragen, Geldwäsche zu verhindern. Wir schlagen klare Regeln vor, die die Wachsamkeit von Banken, Anwälten, Buchprüfern und allen anderen Betroffenen stärken werden".

Cecilia Malmström, EU-Kommissarin für innere Angelegenheiten: "Wir wollen in unserer Wirtschaft kein "schmutziges" Geld, ob aus Drogenhandel, illegalem Waffenhandel oder Menschenhandel. Deshalb dürfen wir dem organisierten Verbrechen keine Möglichkeit geben, Gelder über das Bankwesen oder den Glücksspielsektor zu waschen. Insbesondere in Krisenzeiten darf es in der legalen Wirtschaft keine rechtlichen Schlupflöcher für organisiertes Verbrechen oder Terroristen geben. Unsere Banken dürfen auf keinen Fall zum Waschen von Mafiageld oder zur Finanzierung von Terrorismus genutzt werden".

Das am 05.02.2013 angenommene Paket, das andere bereits getroffene oder geplante Maßnahmen der Kommission zur Bekämpfung von Kriminalität, Korruption und Steuerflucht ergänzt, umfasst:

  • eine Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
  • eine Verordnung über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers zur Gewährleistung einer "ordnungsgemäßen Rückverfolgbarkeit".

Beide Vorschläge tragen den jüngsten Empfehlungen1 des internationalen Gremiums zur Bekämpfung der Geldwäsche, der Financial Action Task Force (FATF), (siehe MEMO/12/246) in vollem Umfang Rechnung und gehen in verschiedenen Bereichen sogar noch weiter, um bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung höchste Standards zu fördern.

Beide Vorschläge sehen einen zielgenaueren risikoorientierten Ansatz vor.

Die neue Richtlinie bringt mehrere Änderungen:

  • mehr Klarheit und Kohärenz der Vorschriften in den Mitgliedstaaten
  • durch Schaffung eines eindeutigen Mechanismus für die Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten. Zudem müssen die Unternehmen Aufzeichnungen über die Identität der Personen führen, die effektiv hinter dem Unternehmen stehen;
  • durch klarere und transparentere Sorgfaltspflichten, damit angemessene Kontrollen und Verfahren gegeben sind, die es ermöglichen, die Kunden besser zu kennen und die Art ihrer Tätigkeit besser zu verstehen. In diesem Zusammenhang muss vermieden werden, dass vereinfachte Verfahren als Befreiung von der Sorgfaltspflicht missverstanden werden;
  • durch Ausweitung der Bestimmungen über politisch exponierte Personen (d. h. Personen, bei denen die Risiken aufgrund ihres politischen Amtes möglicherweise erhöht sind); hierunter fallen (zusätzlich zu politisch exponierten Personen aus dem Ausland) nun auch politisch exponierte Personen aus der EU (d. h. Personen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat) sowie Personen, die in internationalen Organisationen arbeiten. Dazu gehören u. a. Staats- und Regierungschefs, Regierungs- und Parlamentsmitglieder und Richter von obersten Gerichtshöfen;
  • Ausweiterung des Geltungsbereichs auf neue Bedrohungen und Schwachstellen
  • durch u. a. die Erfassung des Glücksspielsektors (bisher nur Spielbanken) und den expliziten Verweis auf Steuerkriminalität;
  • Förderung hoher Standards bei der Bekämpfung von Geldwäsche
  • durch die im Vergleich zu den Vorgaben der FATF striktere Erfassung aller Personen, die gewerblich mit Gütern handeln oder Dienstleistungen gegen Barzahlung erbringen, ab einem Schwellenwert von 7.500 Euro, nachdem verschiedene Interessenträger darauf hingewiesen haben, dass der aktuelle Schwellenwert von 15.000 Euro nicht ausreiche. Diese Personen fallen künftig unter die Richtlinie und müssen somit auch die Bestimmungen über die Sorgfaltspflicht, die Führung von Aufzeichnungen, interne Kontrollen und die Meldung verdächtiger Transaktionen erfüllen. Es bleibt den Mitgliedstaaten unbelassen, über die in der Richtlinie vorgesehene Mindestharmonisierung hinaus einen noch niedrigeren Schwellenwert anzusetzen;
  • Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen zentralen Meldestellen, deren Aufgabe es ist, Verdachtsmeldungen über Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entgegenzunehmen, zu analysieren und an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.

Die beiden Vorschläge sehen eine Stärkung der Sanktionsbefugnisse der zuständigen Behörden vor und führen zu diesem Zweck u. a. einen Satz prinzipiengestützter Mindestregeln ein, um Verwaltungssanktionen zu verschärfen, und enthalten die Anforderung, Maßnahmen in grenzübergreifenden Fällen zu koordinieren.

Hintergrund
Nach Veröffentlichung der überarbeiteten internationalen Standards im Februar 2012 (IP/12/357) beschloss die Kommission, den EU-Rechtsrahmen umgehend zu aktualisieren und die erforderlichen Änderungen vorzunehmen. Parallel dazu hat die Kommission eine Überprüfung der Dritten Geldwäscherichtlinie vorgenommen, bei der sich zeigte, dass der aktuelle Rechtsrahmen überarbeitet werden musste, um die festgestellten Unzulänglichkeiten anzugehen.

Die vorgeschlagene Aktualisierung der rechtlichen Bestimmungen müssen von Europäischem Parlament und Ministerrat im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens verabschiedet werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission

 

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