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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Das Bundeskabinett hat am 06.02.2013 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur
Umsetzung der ersten Änderung der Finanzkonglomerate-Richtlinie (sog. FiCoD I)
einen weiteren Baustein im neuen Ordnungsrahmen für die Finanzmärkte
beschlossen. Bei dem geplanten Gesetz wird die Beaufsichtigung von Gruppen
verschärft, die aus mehreren beaufsichtigten Unternehmen aus verschiedenen
Finanzmarktsektoren bestehen, beispielsweise aus dem Bankensektor und dem
Versicherungssektor (so genannte Finanzkonglomerate). Ziel der Aufsicht über
Finanzkonglomerate ist es, spezifische Gruppenrisiken zu überwachen, denen
diese Unternehmen auf Ebene des Finanzkonglomerats ausgesetzt sind. In
Deutschland sind von der Aufsicht nach dem geplanten Gesetz weniger als zehn
Finanzkonglomerate betroffen.
Mit der geänderten europäischen Finanzkonglomerate-Richtlinie werden
Regelungslücken in der Aufsicht über Finanzkonglomerate geschlossen (z. B.
werden durch das Gesetz in Zukunft auch Vermögensverwaltungsgesellschaften bei
der Qualifizierung einer Gruppe als Finanzkonglomerat sowie gemischte
Finanzholdinggesellschaften in die Versicherungsaufsicht einbezogen) und
Anpassungen an die neue europäische Aufsichtsstruktur eingeführt.
Die europäische "Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2001/87/EG,
2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der
Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats" gilt in den Mitgliedstaaten
nicht unmittelbar. Mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Änderung der
europäischen Finanzkonglomerate-Richtlinie (FiCoD I) wird nun ein gesondertes
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG) geschaffen und es werden die im
geltenden Kreditwesengesetz (KWG) und Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
bestehenden Vorschriften zu Finanzkonglomeraten aufgehoben.
Grundsätzlich ist der Gesetzentwurf eine 1:1-Umsetzung der geänderten
europäischen Finanzkonglomerate-Richtlinie (FiCoD I). Allerdings wird von der
Option Gebrauch gemacht, die Durchführung von Stresstests auf Ebene des
Finanzkonglomerats durch die Finanzaufsicht verlangen zu können. Damit wird es
der Finanzmarktaufsicht erleichtert, einen besseren Überblick über die
spezifischen Gruppenrisiken zu erhalten, denen diese Unternehmen auf Ebene des
Finanzkonglomerats ausgesetzt sind. Zudem kommt es durch die Angleichung der
bisher im KWG und VAG enthaltenen Regelungen im neuen -Finanzkonglomerate
Aufsichtsgesetz (FKAG) zu Regelungsverschärfungen im Bereich der besonderen
organisatorischen Pflichten und bei fehlender Qualifikation von
Aufsichtsratsmitgliedern. Bereits heute existierende nationale - über das
EU-Recht hinausgehende - Standards für die Beaufsichtigung von
Finanzkonglomeraten bleiben bestehen; so werden auch Zahlungsinstitute als
relevant für die Einstufung als Finanzkonglomerat erfasst.
Die Änderung der europäischen Finanzkonglomerate-Richtlinie (FiCoD I) ist bis
zum bis 10. Juni 2013 in nationales Recht umzusetzen.
Den Gesetzentwurf finden Sie auf der Homepage des BMF.
Quelle: BMF
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