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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der für das
Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat am 15.01.2013 entschieden, dass die
ordentliche Kündigung eines Girovertrags nach Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002
nicht voraussetzt, dass eine private Bank eine Abwägung ihrer Interessen an
einer Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den Interessen des Kunden an
dessen Fortbestand vornimmt.
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Bücher und
Zeitschriften vertreibt, unterhielt bei der beklagten privaten Bank seit
September 2006 ein Girokonto, das sie für ihren Geschäftsverkehr nutzte. Ihrer
Vertragsbeziehung zur Beklagten lagen deren Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB-Banken 2002) zugrunde, die unter anderem folgende Klausel enthielten:
"19. Kündigungsrechte der Bank
(1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne
Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende
Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer
angemessenen Kündigungsfrist kündigen (zum Beispiel den Scheckvertrag, der zur
Nutzung von Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Bemessung der Kündigungsfrist
wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die
Kündigung der Führung von laufenden Konten und Depots beträgt die
Kündigungsfrist mindestens sechs Wochen.
[...]"
Die Beklagte teilte der Klägerin unter dem 22. Juli 2009 mit, sie sehe sich
"aus grundsätzlichen Erwägungen" nicht mehr in der Lage, die
Kontoverbindung mit der Klägerin aufrecht zu erhalten, und kündigte mit einer
sechswöchigen Kündigungsfrist.
Mit ihrer in beiden Vorinstanzen erfolglosen Klage begehrt die Klägerin
festzustellen, der Girovertrag bestehe fort.
Der XI. Zivilsenat hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision das
Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei waren im Wesentlichen folgende
Überlegungen für seine Entscheidung maßgeblich:
Im Ergebnis richtig hat das Berufungsgericht angenommen, mittels Nr. 19 Abs. 1
AGB-Banken 2002 sei ein ordentliches Kündigungsrecht wirksam vereinbart, auch
wenn die Bestimmung der Beklagten nicht abverlangt, ihr Interesse an einer
Vertragsbeendigung mit dem Interesse der Klägerin an der Fortführung des
Vertrages abzuwägen. Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 hält einer Inhaltskontrolle
stand.
Auch ist die Ausübung des Kündigungsrechts auf der Grundlage der Nr. 19 Abs. 1
AGB-Banken 2002 im konkreten Fall nicht verbots- oder treuwidrig gewesen.
Insbesondere statuiert das vom Grundsatz der Privatautonomie beherrschte
bürgerliche Recht keine über eine mittelbare Drittwirkung des allgemeinen
Gleichheitssatzes begründbare allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung,
hier bei der Ausübung eines vertraglich vereinbarten ordentlichen
Kündigungsrechts. Entsprechend oblag es der Beklagten nicht, eine
Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu anderen Kunden mittels einer
Angemessenheits- oder Verhältnismäßigkeitsprüfung sachlich zu rechtfertigen.
Der konkrete Fall bietet auch keine Besonderheiten, die eine Kündigung als
rechtsmissbräuchlich bzw. als schikanös oder eine Kündigungsfrist von sechs
Wochen als zu kurz bemessen erscheinen lassen.
Die Sache ist jedoch noch nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht,
anstatt aufzuklären, ob die Beklagte - wie von der Klägerin bestritten - bei
Erklärung der Kündigung mit Schreiben vom 22. Juli 2009 wirksam vertreten war,
die Klageerwiderung als erneute Kündigung interpretiert hat. Dabei hat es deren
Wortlaut überdehnt. Der XI. Zivilsenat hat die Sache deshalb zur Prüfung der
Vertretungsverhältnisse an das Berufungsgericht zurückgegeben.
Quelle: BGH
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