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  • 02.01.2013 – Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer sindsteuerfrei
    02.01.2013 – Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer sindsteuerfrei
    FINANZEN – Steuer & Recht Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835ades Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind ab 2011 begrenzt und für die Jahredavor ...

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ApoRisk® Nachrichten - Finanzen:


Steuer & Recht

Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer sindsteuerfrei

 

Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835ades Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind ab 2011 begrenzt und für die Jahredavor unbegrenzt steuerfrei.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. Oktober 2012 VIII R 57/09entschieden.

Der Kläger war vom Amtsgericht in bis zu 42 Fällen als Betreuer bestellt wordenund hatte dafür Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB von bis zu 323 Europro Jahr und betreuter Person bezogen. Das Finanzamt erfasste dieseAufwandsentschädigungen als Einnahmen. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 desEinkommensteuergesetzes (EStG) kam nach seiner Auffassung nicht in Betracht,weil die Aufwandsentschädigungen nicht ausdrücklich als solche im Haushaltsplanausgewiesen waren.

Der BFH folgte dagegen im Ergebnis der Auffassung des Klägers, dass dieAufwandsentschädigungen steuerfrei seien. Es handele sich zwar um Einnahmen ausselbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sie seien aber steuerfrei,und zwar in den Jahren ab 2011 - betraglich begrenzt - nach § 3 Nr. 26b EStGund in den Vorjahren (und damit im Streitfall) in vollem Umfang nach § 3 Nr. 12Satz 1 EStG.

Es handele sich nicht um eine Vergütung, die der Kläger ebenfalls hätteverlangen können und die dann einen erheblich höheren Umfang gehabt hätte,sondern nur um eine geringe Aufwandsentschädigung, die die für die Betreuunganfallenden Kosten typisierend abgelten solle. Der Ausweis derAufwandsentschädigung in einem Bundesgesetz (§ 1835a BGB) reiche für dieVoraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG aus. Einzusätzlicher ausdrücklicher Ausweis im Haushaltsplan sei weder nach demWortlaut der Vorschrift, noch nach ihrem Zweck und auch nicht aufgrund derEntstehungsgeschichte erforderlich.

BFH, UrteilVIII R 57/09 vom 17.10.2012

 

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