ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 21.12.2012 – Normenkontrollantrag zum Elterngeld für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG
    21.12.2012 – Normenkontrollantrag zum Elterngeld für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG
    FINANZEN – Steuer & Recht In einem am 21.12.2012 veröffentlichten Beschluss vom 04.12.2012 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Vo...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Finanzen:


Steuer & Recht

Normenkontrollantrag zum Elterngeld für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG

 

In einem am 21.12.2012 veröffentlichten Beschluss vom 04.12.2012 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Vorlage des Bundessozialgerichts festgestellt. Die zur Prüfung vorgelegte Vorschrift des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes schließt die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes vom Bezug des Elterngeldes aus. In seinem Vorlagebeschluss hat das Bundessozialgericht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bejaht, ohne sich hinreichend mit der nach seinen eigenen Prämissen maßgeblichen fachrechtlichen Ausgangslage auseinanderzusetzen. Dies genügt nicht den Darlegungserfordernissen, die das Bundesverfassungsgericht an eine Richtervorlage in ständiger Rechtsprechung anlegt.


Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:

  1. § 1 Abs. 7 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der Fassung vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) regelt, inwieweit ausländische Staatsangehörige zum Bezug von Elterngeld berechtigt sind. Inhaber einer - mit dem gleichen Gesetz eingeführten - Aufenthaltserlaubnis nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) waren insoweit nicht anspruchsberechtigt. Nach § 104a AufenthG konnten geduldete Ausländer, die sich am 1. Juli 2007 seit mehreren Jahren in der Bundesrepublik aufgehalten hatten, unter Bedingungen eine bis 31. Dezember 2009 befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten.
  2. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG. Sie hatte erfolglos Elterngeld für das erste Lebensjahr ihrer Tochter beantragt. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 setzte das Bundessozialgericht das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 7 Nr. 2 lit. d BEEG zur Entscheidung vor.
  3. Das Bundessozialgericht hält es für grundsätzlich zulässig, den Elterngeldanspruch auf Personen zu beschränken, von denen erwartet werden kann, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben werden. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wobei sich eine positive Bleibeprognose sowohl aus dem rechtlichen Aufenthaltsstatus als auch aus den tatsächlichen Umständen des Aufenthalts ergeben kann.
  4. Die Vorlage ist jedoch unzulässig. Der Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts genügt den Anforderungen an die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm nicht.
    • Das Bundessozialgericht hält die vorgelegte Regelung für verfassungswidrig, weil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG keinen Rückschluss auf eine negative Bleibeprognose erlaubt habe. Nach ihrer rechtlichen Tragweite und Struktur sei die Vorschrift des § 104a AufenthG vielmehr so angelegt, dass den betroffenen ausländischen Staatsangehörigen durchaus die Möglichkeit eines dauernden Aufenthalts in Deutschland eröffnet sei. Ob diese Einschätzung des Bundessozialgerichts zutrifft, lässt sich anhand der insoweit sehr knapp gehaltenen Ausführungen im Vorlagebeschluss nicht beurteilen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die fachrechtlichen Prämissen der verfassungsrechtlichen Beurteilung einer vorgelegten Norm aufzuklären. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die einfach-gesetzliche Rechtslage nicht mit einem Blick erfassen lässt, sondern - wie hier - von einem komplexen Ineinandergreifen verschiedener Vorschriften des Fachrechts geprägt ist. Insbesondere wäre darlegungsbedürftig gewesen, welche Bedeutung den Umständen zukommt, dass die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG keine Niederlassungserlaubnis erhalten konnten und dass sie nach Ablauf der Befristung am 31. Dezember 2009 strengere Voraussetzungen erfüllen mussten, um anschließend eine Aufenthaltserlaubnis nach anderen Rechtsvorschriften zu erlangen.
    • Wie der Senat bereits entschieden hat, kann sich eine positive Aufenthaltsprognose zwar auch aus den tatsächlichen Umständen des Aufenthalts ergeben. Jedoch hat sich das Bundessozialgericht hierzu nicht geäußert, sondern die Annahme einer dauerhaften Bleibeperspektive allein mit der rechtlichen Ausgestaltung des Aufenthaltsstatus begründet. Nur daran ist die Vorlage zu messen.

BVerfG, Beschluss 1 BvL 4/12 vom 04.12.2012

 

Weitere Meldungen


Apotheken-Mehrbesitz,Versandhandel oder auch weitere Nebenbetriebe – alle Risiken in einer Police versichert
Einwirtschaftliches Versicherungskonzept für Apotheken mit mehreren Betriebseinheiten
http://www.aporisk.deLink

Mit einem Klickdie optimale private und geschäftliche Gefahrenabsicherung für den Apothekerund die Apothekerin finden
Angebots- und Vergleichsrechner für Apothekenversicherungen
http://www.aporisk.deLink

KOSTEN SPAREN BEI BESTEHENDER PRIVATER KRAKENVERSICHERUNG DURCH TARIFWECHSEL INNERHALB DER GLEICHEN GESELLSCHAFT
Wie begegnet man der Beitragsexplosion in der PKV ?
http://www.aporisk.deLink

 

www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | Tweets

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken