Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Nach § 52b Abs. 5 Satz 1
Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8.
Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, hat das Bundesministerium der
Finanzen den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der elektronischen
Lohnsteuer-abzugsmerkmale (ELStAM) für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs
sowie den Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der ELStAM durch den Arbeitgeber
(Starttermin) in einem BMF-Schreiben (Startschreiben) zu bestimmen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird als Starttermin
für das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
(ELStAM-Verfahren) der 1. November 2012 festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt können
die Arbeitgeber die ELStAM der Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013
abrufen. Damit hat der Arbeitgeber das ELStAM-Verfahren grundsätzlich für
laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2012 endenden
Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31.
Dezember 2012 zufließen, anzuwenden (§ 52b Abs. 5 Satz 2 EStG).
Abweichend von § 52b Abs. 5 Satz 2 EStG in der o. g. Fassung sind für die
Einführung des ELStAM-Verfahrens die verfahrenserleichternden Regelungen des §
52b - neu - EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2013 (JStG 2013) zu
beachten. Das parlamentarische Verfahren zum JStG 2013 ist noch nicht
abgeschlossen. Es ist aber davon auszugehen, dass die Neufassung des § 52b EStG
zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten wird. Damit sind die in der
Entwurfsfassung des BMF-Schreibens mit Stand vom 2. Oktober 2012 - IV C 5 -
S-2363 / 07 / 0002-03 - / - 2012/0813379 - (sog. ELStAM-Startschreiben)
enthaltenen Regelungen für den Lohnsteuerabzug im Einführungszeitraum 2013 weiterhin
anzuwenden. Dieser Entwurf enthält insbesondere Ausführungen zur Möglichkeit
der weiteren Anwendung der Lohnsteuerkarte 2010 oder sonstiger
Papierbescheinigungen, solange der Arbeitgeber das ELStAM-Verfahren in 2013
noch nicht anwendet.
Die Entwurfsfassung dieses Schreibens finden Sie auf der
Homepage des BMF.
Für die Durchführung des Regelverfahrens zur Anwendung der ELStAM wird auf §
39e EStG und die Entwurfsfassung des BMF-Schreibens mit Stand vom 11. Oktober
2012 - IV C 5 - S-2363 / 07 / 0002-03 - / - 2012/0929862 - (sog.
ELStAM-Anwendungsschreiben) hingewiesen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
BMF, V C 5 - S-2363 / 07 / 0002-03 vom 19.12.2012
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