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Steuern & Recht
Der Bundesgerichtshof hat am 19.12.2012 eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob auch derjenige, der sein Bankkonto leichtfertig für die Abwicklung betrügerischer Internetgeschäfte zur Verfügung stellt, den durch den Betrug Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Der Kläger bestellte über das Internet eine Digitalkamera, die vom Verkäufer
nicht geliefert wurde. Den Kaufpreis von 295,90 Euro hatte er, wie vom
Verkäufer gefordert, vorab auf das Konto der Beklagten überwiesen. Diese hatte
über das Internet die Online-Zugangsberechtigung für ihr Girokonto gegen ein
Entgelt von 400 Euro monatlich einer ihr unbekannten Person offenbart und
dieser die dauerhafte Nutzung des Kontos eingeräumt.
Bei dem Verkäufer handelte es sich um einen - wie sich herausstellte - fiktiven
Online-Shop, der über das Konto der Beklagten betrügerische Geschäfte
abwickelte. Insgesamt liefen innerhalb kurzer Zeit 51.000 Euro über das Konto
der Beklagten. Die Beklagte wurde wegen leichtfertiger Geldwäsche gemäß § 261
Abs. 1 und 5 StGB* verurteilt (Vortat: gewerbsmäßiger Betrug gemäß § 263
StGB**). Die auf Rückzahlung des auf das Konto der Beklagten überwiesenen
Kaufpreises nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten
gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch
wegen der von der Beklagten begangenen leichtfertigen Geldwäsche zusteht (§ 823
Abs. 2 BGB*** i. V. m. § 261 Abs. 1, 2 und 5 StGB). Denn der Straftatbestand
der Geldwäsche bezweckt auch den Schutz des Vermögens der durch die Vortat -
hier: den gewerbsmäßigen Betrug - Geschädigten und ist daher ein Schutzgesetz
im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, so dass die Beklagte dem Kläger den ihm
entstandenen Schaden zu ersetzen hat.
*§ 261 StGB: Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig
erlangter Vermögenswerte |
BGH, Urteil VIII ZR 302/11 vom 19.12.2012
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