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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuern & Recht
Der Bundesgerichtshof hat sich am 12.12.2012 in einer
Entscheidung mit den Fragen befasst, wann die Verjährungsfrist für eine
Betriebskostennachforderung des Vermieters beginnt und ob sich der Vermieter
bei der Betriebskostenabrechnung für bestimmte Positionen eine Nachberechnung
vorbehalten kann.
Die Beklagte war bis Ende Februar 2007 Mieterin einer Wohnung der Klägerin in
Berlin und erbrachte neben der Miete Vorauszahlungen auf die Nebenkosten. Über
diese rechnete die Klägerin unter anderem für die Jahre 2002 bis 2006 ab, wobei
sie sich eine Nachberechnung im Hinblick auf eine zu erwartende rückwirkende
Neufestsetzung der Grundsteuer vorbehielt. Das zuständige Finanzamt setzte die
Grundsteuer mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 rückwirkend für die Jahre ab 2002
fest. Die unter dem 30. Januar 2008 vorgenommene Nachberechnung der Grundsteuer
für die Jahre 2002 bis 2006 führte zu einer Nachforderung der Klägerin in Höhe
von 1.095,55 Euro. Der Mahnbescheid über diese Forderung wurde der Beklagten am
27. August 2010 zugestellt. Die Beklagte berief sich auf Verjährung.
Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage der Klägerin stattgegeben. Das
Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der
unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verjährungsfrist für eine
Betriebskostennachforderung des Vermieters nicht bereits mit der Erteilung der
Abrechnung in Gang gesetzt wird, in der sich der Vermieter die Nachberechnung
vorbehalten hat, sondern erst dann, wenn der Vermieter auch Kenntnis von den
die Nachforderung begründenden Umständen erlangt hat (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2
BGB*).
Entgegen der Auffassung der Revision hindert § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB** den
Vermieter nicht daran, sich bei der Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der
Positionen, die er ohne sein Verschulden nur vorläufig abrechnen kann, eine
Nachberechnung vorzubehalten. Die Regelung sieht zwar nach einer bestimmten
Frist den Ausschluss von Nachforderungen vor und soll dadurch den Vermieter zu
einer fristgerechten Abrechnung anhalten, enthält aber ausdrücklich eine
Ausnahme für den Fall, dass der Vermieter ohne sein Verschulden nicht
rechtzeitig abrechnen kann.
Da im vorliegenden Fall das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist,
dass die Klägerin erst durch den Bescheid des Finanzamts vom 3. Dezember 2007
von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat und ihre Forderung
daher nicht verjährt ist, war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
*§ 199 BGB: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
und Verjährungshöchstfristen |
BGH, Urteil VIII ZR 264/12 vom 12.12.2012
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