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Kosmetikhersteller siegt vor Gericht
Berlin - Kosmetikhersteller verlangen in ihren Depotverträgen von den Apotheken oft ziemlich viel: Die Produkte müssen in großer Stückzahl bezogen und ansprechend präsentiert werden. Die Vorgaben erstrecken sich teilweise bis auf das Personal oder sehen eine eigene Kasse für die Marke vor. Das Landgericht München I (LG) hat jetzt entschieden, dass sogar eine vertikale Preisbindung zulässig sein kann, wenn sie zeitlich befristet und für den Hersteller notwendig ist.
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