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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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Undine-Apotheke Neukölln
Berlin - Gibt ein Apotheker ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel aus religiösen Gründen nicht ab, verstößt er damit nicht automatisch gegen das Berufsrecht – zumindest nicht in dem Fall, dass es in zumutbarer Distanz andere Apotheken gibt, die die Abgabe nicht verweigern. Das hat das Berliner Berufsgericht für Heilberufe entschieden. An dieses hatte sich die Apothekerkammer gewandt, um gegen die Praxis von Apotheker Andreas Kersten vorzugehen, der in der Vergangenheit öfter für Aufsehen gesorgt hatte. Das Grundrecht auf Religionsfreiheit beinhalte laut Gericht auch, dass Kunden kein Anrecht darauf haben, von den religiösen Überzeugungen eines Apothekers unbehelligt zu bleiben. Als er einer Kundin einen Zettel ungefragt nach Hause schickte, überschritt er allerdings eine Grenze.
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