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Stuttgart - Um Hilfsmittel auf Kassenkosten zu beziehen, brauchen Patienten ein Rezept – das übliche rosarote „Muster 16“, wie es offiziell heißt, ausgestellt von einem Arzt. Doch es gibt auch Fälle, in denen Leistungserbringer mit Hilfsmitteln zulasten einer GKV versorgen dürfen, ohne dass eine ärztliche Verordnung vorliegt – nämlich auf Basis einer fiktiven Verordnung.