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Berufserlaubnis
Berlin - Das Ruhen der Approbation kann bereits dann angeordnet werden, wenn gegen den Inhaber wegen einer Straftat ermittelt wird, die komplett außerhalb seines beruflichen Wirkungskreises liegt. Wenn ein gravierender Fehltritt im Privaten seine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit nahelegt, spielt es keine Rolle, dass er seine heilberufliche Tätigkeit bisher einwandfrei ausgeübt hat und noch nicht verurteilt wurde. Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof Hessen (VGH) jetzt in einem Beschluss erneut bestärkt. Er hatte die Berufung eines Arztes zurückgewiesen, der sich nach einem Strafverfahren gegen den Entzug seiner Approbation wehren wollte. Es handelt sich um einen absurd-tragischen Fall.
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