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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
I. Minijob / Geringfügige Beschäftigung
Wie Sie den Medien bereits entnehmen konnten, wird die
Geringfügigkeitsgrenze ab Januar 2013 von bisher monatlich € 400,-- auf monatlich € 450,-- angehoben. Für alle ab
2013 neu aufgenommenen Beschäftigungen entsteht zudem grundsätzlich
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Ab 2013 beträgt der
Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung 18,9 %. Hiervon zahlt der
Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15 % (5 % in Privathaushalten).
Der Arbeitnehmer zahlt die Differenz von 3,9 % (in Privathaushalten
13,9 %). Der Arbeitnehmeranteil wird vom Lohn einbehalten. Dabei ist zu
beachten, dass die Mindestbeitragsbemessungsgrenze monatlich € 175,-- beträgt. Hat der Arbeitnehmer ein geringeres
Arbeitsentgelt, erhöht sich sein Anteil entsprechend.
Beispiel:
Arbeitsentgelt monatlich € 100,00 |
|
Mindestbeitrag zur Rentenversicherung € 175,00 x 18,9 % |
= € 33,08 |
Arbeitgeberanteil 15 % von € 100,00 |
= € 15,00 |
Arbeitnehmeranteil Mindestbeitrag € 33,08 ./. Arbeitgeberanteil € 15,- |
= € 18,08 |
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich auf schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist im Lohnkonto aufzubewahren. Die Befreiung wirkt erst ab Beginn des Kalendermonats, bzw. ab Beschäftigungsbeginn, wenn der Arbeitgeber die Meldung zur Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale tätigt. Die Meldung muss innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags erfolgen. Wird die Meldung vom Arbeitgeber erst später übermittelt, wirkt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Monat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt (s. Beispiel 3).
Beispiel 1:
Beschäftigungsbeginn: 01.01.2013
Antragseingang beim Arbeitgeber: 08.01.2013
Übermittlung der Meldung zur Sozialversicherung: 09.01.2013
Die Befreiung von der Versicherungspflicht wirkt ab Beschäftigungsbeginn, da
der Antrag auf Befreiung und die Meldung des Arbeitgebers fristgerecht
erfolgte.
Beispiel 2:
Beschäftigungsbeginn: 01.01.2013
Antragseingang beim Arbeitgeber: 12.02.2013
Übermittlung der Meldung zur Sozialversicherung: 22.02.2013
Der Antrag ist erst nach Ablauf des Monats der Beschäftigungsaufnahme eingegangen.
Die Befreiung wirkt ab 01.02.2013, da die Meldung innerhalb der 6-Wochenfrist
nach Antragseingang erfolgte.
Beispiel 3:
Beschäftigungsbeginn: 01.01.2013
Antragseingang beim Arbeitgeber: 08.01.2013
Übermittlung der Meldung zur Sozialversicherung: 28.03.2013
Die 6-Wochenfrist wurde nicht eingehalten. Aufgrund der verspäteten Meldung
wirkt die Befreiung erst ab 01.05.2013. (Meldung durch Arbeitgeber: 28.03.2013,
Ablauf 1 Kalendermonat nach Eingang = 30.04.2013, Wirkung der Befreiung
01.05.2013).
Bestehende Beschäftigung: Keine Anhebung des Entgelts in 2013
Minijobber, die vor dem 01.01.2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren, bleiben es auch weiterhin, solange das Entgelt innerhalb der alten Grenze von € 400,-- bleibt. Nach wie vor können diese Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und die Beiträge durch eine Zuzahlung aufstocken.
Bestehende Beschäftigung: Anhebung des Entgelts über € 400,00 bis € 450,00 in 2013
Sofern das Entgelt in 2013 auf einen Betrag von mehr als € 400,00 angehoben wird, entsteht ab dem Zeitpunkt der Anhebung Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Auf Antrag kann sich der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreien lassen. Auch hier wirkt die Befreiung erst nach Eingang der Meldung zur Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale. Bitte beachten Sie, dass ggf. eine Arbeitsvertragsänderung vorgenommen werden muss, wenn sich mit der Erhöhung des Gehalts auch die Arbeitszeit ändert. Für den Arbeitgeber besteht keine Verpflichtung, den Arbeitnehmer über die Befreiungsmöglichkeit zu informieren.
II. Midijob / Gleitzonenregelung
Bis 31.12.2012 galt die sog. Gleitzonenregelung (verminderte
Beitragsberechnung für den Arbeitnehmer) für Beschäftigte, deren monatliches
Arbeitsentgelt zwischen € 400,01 und
€ 800,00 lag. Ab 01.01.2013
wird diese Grenze auf Arbeitsentgelte zwischen €
450,01 und
€ 850,00 erhöht.
Änderungen für bestehende Beschäftigungen, deren Arbeitsentgelt bis 31.12.2012 und auch ab 2013 weiterhin zwischen € 400,01 und € 450,00 liegt:
Bis 31.12.2012 waren diese Arbeitnehmer wegen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig. Das Entgelt würde nun aber innerhalb der Grenze für geringfügig Beschäftigte liegen. Der Gesetzgeber hat für diese Beschäftigten einen Bestandsschutz bis einschl. 31.12.2014 vorgesehen. Ab 01.01.2015 fallen die Beschäftigten dann automatisch unter die neuen Minijob-Regelungen.
Die Übergangsregelung sieht vor, dass der Arbeitnehmer bis 31.12.2014 weiterhin versicherungspflichtig abgerechnet werden kann.
Eine Ausnahme bildet hier die Kranken- und
Pflegeversicherung. Sofern für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht,
in der Familienversicherung über den Ehegatten/ die Eltern mitversichert zu
werden, geht die Familienversicherung vor. Die Beschäftigung ist in diesem Fall
nicht mehr kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Sie als Arbeitgeber
zahlen dann einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13
Prozent, aus dem für den Arbeitnehmer keine Ansprüche entstehen. Ist eine
Familienversicherung nicht möglich, weil der Ehegatte/ die Eltern z. B. privat
versichert ist/sind, bleibt die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht in der
Beschäftigung bestehen.
Der Arbeitnehmer kann sich aber auch generell von der Versicherungspflicht in
der
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreien lassen. Bitte beachten
Sie, dass sich der Arbeitnehmer bei einer Befreiung von der
Krankenversicherung selbst um einen neuen Krankenversicherungsschutz kümmern
muss.
Die Anträge auf Befreiung sind bis spätestens 31.03.2013 zu stellen und im Lohnkonto aufzubewahren. Ebenso geeignete Unterlagen über die Familienversicherung, bzw. private Krankenversicherung. Die Befreiungen gelten für die gesamte Dauer der Beschäftigung. Ein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist erst nach dem 31.12.2014 möglich.
Änderungen für bestehende Beschäftigungen, deren Arbeitsentgelt bis 31.12.2012 und auch ab 2013 weiterhin zwischen € 800,01 und € 850,00 liegt:
Bis 31.12.2012 haben diese Arbeitnehmer volle Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt, da das Arbeitsentgelt oberhalb der alten Gleitzonengrenze lag. Durch die Anhebung der Gleitzonengrenze auf Entgelte bis € 850,00 haben diese Arbeitnehmer nun folgende Möglichkeiten:
1. Der Gesetzgeber hat einen Bestandschutz bis einschließlich 31.12.2014 vorgesehen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Arbeitnehmer weiterhin voll versicherungspflichtig (ohne Gleitzone) abgerechnet werden.
2. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, einen schriftlichen Antrag für die Anwendung der Gleitzone (verminderte Beitragsberechnung) beim Arbeitgeber zu stellen. Der Antrag ist im Lohnkonto aufzubewahren. Sofern der Antrag gestellt wird, gilt die verminderte Beitragsberechnung für sämtliche Zweige der Sozialversicherung. Durch die verminderte Beitragsberechnung ergeben sich auch verminderte Rentenansprüche. Um eine Verminderung der Rentenansprüche zu vermeiden, kann der Arbeitnehmer erklären, dass der Beitrag in der Rentenversicherung vom tatsächlichen Entgelt berechnet und gezahlt werden soll.
Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung ab 2013
Beitragssätze
Krankenversicherung: es bleibt bei |
15,50% |
Pflegeversicherung: wird erhöht von 1,95 % |
2,05% |
Rentenversicherung: wird gesenkt von 19,6 % auf |
18,90% |
Arbeitslosenversicherung: es bleibt bei |
3,00% |
Insolvenzgeldumlage: wird erhöht von 0,04 % auf |
0,15% |
Beitragsbemessungsgrenzen
Kranken- und Pflegeversicherung |
monatlich |
€ 3.937,50 |
Renten- und Arbeitslosenversicherung West |
monatlich |
€ 5.800,00 |
Renten- und Arbeitslosenversicherung Ost |
monatlich |
€ 4.900,00 |
Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung |
||
Allgemeine |
€ 52.200,00 |
|
Besondere (private Krankenversicherung am 31.12.2002) |
€ 47.250,00 |
Fälligkeitstermine der Sozialversicherungsbeiträge 2013
Die Beiträge zur Sozialversicherung sind jeweils am drittletzten Bankarbeitstag fällig. Im Jahr 2013 werden die Beiträge zu folgenden Terminen von den Krankenkassen abgebucht. Sofern Sie keine Einzugsermächtigung erteilt haben, müssen die Beiträge zu diesen Terminen (Zahlungseingang) an die Krankenkassen überwiesen werden:
Januar |
29.01.2013 |
Februar |
26.02.2013 |
März |
26.03.2013 |
April |
26.04.2013 |
Mai |
28.05.2013 |
Juni |
26.06.2013 |
Juli |
29.07.2013 |
August |
28.08.2013 |
September |
26.09.2013 |
Oktober |
29.10.2013 bzw. 28.10.2013 |
November |
27.11.2013 |
Dezember |
23.12.2013
|
Wenn einer der drei letzten Bankarbeitstage auf einen nicht bundeseinheitlichen Bankarbeitstag fällt, kommt es für die Bestimmung des Fälligkeitstermins auf den Sitz der Krankenkasse an. (31. Oktober Reformationstag, der 24.12. und der 31.12. gelten nicht als Bankarbeitstage)
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