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Steuer & Recht
Will der Arbeitnehmer dieUnwirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen, muss erinnerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Eine verspäteterhobene Klage ist nur nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer trotzaller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, dieKlagefrist einzuhalten. Führen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nachAusspruch der Kündigung Verhandlungen über die Fortsetzung desArbeitsverhältnisses, genügt dies für sich genommen nicht, um eine spätereKündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen. Erst wenn der Arbeitgeber mitdem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnissesgetroffen oder wenigstens eine diesbezügliche Zusage gemacht hat, kann voneiner Erhebung der Kündigungsschutzklage innerhalb der Klagefrist abgesehenwerden.
Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin am 07.11.2011gekündigt. Am 25.11.2011 unterrichtete die Arbeitnehmerin den Geschäftsführerder Arbeitgeberin von einer Schwangerschaft. Nach der Darstellung derArbeitnehmerin äußerte der Geschäftsführer daraufhin, die Situation sei nuneine andere, er werde sich mit dem Rechtsanwalt der Arbeitgeberin besprechen.Am 28.11.2011 - dem letzten Tag der Klagefrist - äußerte der Geschäftsführergegenüber der Arbeitnehmerin, man müsse am nächsten Tag miteinander über dieKündigung reden. Am 16.01.2012 reichte die Klägerin Kündigungsschutzklage einund beantragte die nachträgliche Zulassung dieser Klage.
Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag auf nachträgliche Klagezulassungzurückgewiesen. Die Arbeitnehmerin habe ohne eine bindende Vereinbarung oderZusage über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf eigenes Risiko voneiner rechtzeitigen Klageerhebung abgesehen. Auch habe der Geschäftsführer derArbeitgeberin sie durch seine Äußerung am letzten Tag der Klagefrist nichtarglistig von einer vorsorglichen Klageerhebung abgehalten.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nichtzugelassen.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil 6 Sa 1754/12 vom 02.11.2012
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