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  • 06.12.2012 – Keine Entnahme betrieblicher und in Vorjahren zu mehr als 10 % genutzter Pkw durch Absenkung der betrieblichen Nutzung unter 10 %
    06.12.2012 – Keine Entnahme betrieblicher und in Vorjahren zu mehr als 10 % genutzter Pkw durch Absenkung der betrieblichen Nutzung unter 10 %
    APOTHEKE – Steuern & Recht Grundsatz der Abschnittsbesteuerung - Gewillkürtes Betriebsvermögen - Kein Vertrauenstatbestand durch Nichtbeanstandung einer steuerrechtlich...

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ApoRisk® Nachrichten - Apotheke:


Steuern & Recht

Keine Entnahme betrieblicher und in Vorjahren zu mehr als 10 % genutzter Pkw durch Absenkung der betrieblichen Nutzung unter 10 %

 

Grundsatz der Abschnittsbesteuerung - Gewillkürtes Betriebsvermögen - Kein Vertrauenstatbestand durch Nichtbeanstandung einer steuerrechtlich fehlerhaften Handhabung in Vorjahren

Leitsatz

  1. Vermindert sich der Umfang der betrieblichen Nutzung eines Kfz, das dem gewillkürten Betriebsvermögen eines Unternehmens in einem früheren Veranlagungszeitraum wegen einer mehr als 10 %-igen betrieblichen Nutzung zugeordnet wurde, in einem Folgejahr auf unter 10 %, so ändert dies an der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nichts, weil eine solche Nutzungsänderung allein keine Entnahme darstellt.

  2. Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung schließt die Bildung eines Vertrauenstatbestands aus, der über die im Steuerbescheid für ein Veranlagungsjahr zugrunde gelegte Entscheidung hinausgeht (Anschluss an Beschluss des BVerfG vom 28. Juni 1993 1 BvR 1346/89, HFR 1993, 544, und BFH-Urteil vom 14. Oktober 2009 X R 37/07, BFH/NV 2010, 406).

  3. Die Würdigung eines Sachverhalts durch das FA in früheren Veranlagungszeiträumen kann nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung stets nur auf diese Zeiträume bezogen werden; die aus einer solchen Würdigung für die Zukunft gezogenen Schlüsse - auch hinsichtlich der Notwendigkeit einer Beweisvorsorge für künftige Veranlagungszeiträume - sind grundsätzlich allein der Verantwortungssphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom 2. August 2004 IX B 41/04, BFH/NV 2005, 68; vom 8. Juni 2006 IX B 121/05, BFH/NV 2006, 1655).

BFH, Urteil VIII R 11/11 vom 21.08.2012

 

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