Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Begründen auch Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften die Gefahr der wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahme? Das Landgericht (LG) Berlin beantwortet dieses Frage vorerst mit „NEIN" (LG Berlin, Urteil vom 14. März 2011, Az: 91 O 25/11).
Der Fall:
Der Antragsgegner hat auf seiner Internetseite einen sog. Gefällt-mir-Button (like-button) der Plattform facebook installiert. Dieser Button setzt die Installation eines i-frames von facebook voraus und bewirkt, dass jedenfalls Daten von eingeloggten facebook-Nutzern, die die Seite des Antragsgegners besuchen, an facebook übertragen werden, auch wenn der button nicht betätigt wird. Inwieweit Daten von nicht eingeloggten facebook-Nutzern oder von Nichtmitgliedern von facebook übertragen werden, ist unklar. Eine Information über die Datenerhebung aufgrund des Buttons enthält die Seite des Antragsgegners nicht.
Die Entscheidung:
Das LG Berlin lässt die Frage, in welchem Umfange durch facebook Nutzerdaten über den like-Button gesammelt werden, offen. Denn nach Ansicht der Berliner Richter wäre der dann anzunehmende Verstoß gegen § 13 TMG jedenfalls wettbewerbsrechtlich nicht angreifbar. Anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dienten die Vorschriften zum Datenschutz nämlich allein dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Normen seinen damit „wettbewerbsneutral".
Die Hintergründe:
Die datenschutzrechtliche Kritik an dem like-button kam im Zusammenhang mit der Teilnahme der Stadt Hamburg am facebook-like-Button-Programm auf. Die Stadt hatte sich im Sommer 2010 dazu entschieden, den like-Button in ihr Portal zu integrieren. Diese Funktion - so der Webmaster der Freien und Hansestadt Hamburg, Konjovic, „passte ideal in die Strategie von Hamburg.de". Die Stadt wollte „einerseits den Dialog mit ihren Besucherinnen und Besuchern gerne möglichst intensiv und überall wo sinnvoll führen", aber auch „die Vernetzung der User untereinander fördern". Der facebook-like-Button wurde als „eine einfache Möglichkeit, sein Gefallen an einem Web-Inhalt kundzutun" angesehen; insbesondere käme kaum ein Blog ohne die neue Funktion von facebook aus, der like-Button sei fast überall sehr schnell integriert worden und werde von Usern eifrig genutzt".
Circa zwei Wochen nach der Integration des facebook-Like-Buttons entschied sich die Stadt Hamburg dennoch dazu, die Funktion wieder zu entfernen. Anlass waren umfassende Presseberichterstattungen darüber, dass der facebook-Like-Button nicht nur Daten von Usern sammelt, die ihn anklicken, sondern von jedem User, der sich auf einem Internetportal bewegt, welches einen solchen Like-Button integriert hat.
Freilich, diese Behauptung konnte (bislang) nicht „bewiesen" werden, da niemand so recht weiß, was facebook mit den per Like-Button gesammelten Daten überhaupt macht. Bedingt durch die Art und Weise der Realisierung dieses Buttons könnten auch Daten von nicht bei facebook angemeldeten Usern gesammelt werden. Jeder Schritt, den ein User auf einer Internetseite vollzieht, die mit dem like-Button ausgestattet ist, könnte so durch facebook nachvollzogen und kontrolliert werden. Die Erstellung eines umfassenden Nutzerprofiles wäre so ein Leichtes. Facebook weist darauf hin, dass „eine Verarbeitung" personenbezogener Daten nicht stattfinde und die „gesammelten Daten" (von denen niemand weiß, was sie überhaupt beinhalten) nach „drei Monaten gelöscht würden". Was dafür spräche, dass tatsächlich auch die Daten von „Nicht-facbook-Nutzern" gesammelt und gespeichert werden.
Bewertung:
Die Entscheidung lässt zunächst all diejenigen aufatmen, die einen like-button in ihr Internetangebot eingebunden haben. Ob die Entscheidung jedoch Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.
Es erscheint jedenfalls nicht unproblematisch, datenschutzrechtliche Informationspflichten nicht als sog. Marktverhaltensregelungen zu qualifizieren. Aus Gründen des Verbraucherschutzes sind vielmehr alle geschäftliche Handlungen als unlauter zu qualifizieren, die dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 3 Abs. 2 UWG). Auch wenn der Verbraucher demnach nicht vor sämtlichen Gefahren geschützt wird, sucht das UWG doch danach, den Verbraucher speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung seines Marktverhaltens zu schützen. Nur wenn dieser sich frei und ohne Irreführung für die Inanspruchnahme einer Dienstleistung entschieden hat, bieten das Vertrags- und das Deliktsrecht hinreichenden Individualschutz.
Eine solch „informierte" Nachfrageentscheidung sicherzustellen, ist jedoch auch Zielsetzung der datenschutzrechtlichen Informationspflichten.
§ 13 TMG verpflichtet den Diensteanbieter eines Telemediendienstes dementsprechend generell dazu, den Nutzer zu Beginn des jeweiligen Nutzungsvorganges über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereiches der EG-Datenschutzrichtlinie allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Sicherlich diese Vorgabe dient dazu, dem informationellen Selbstbestimmungsrecht Geltung zu verschaffen, doch ist nicht gerade in der heutigen Zeit der Umgang mit den Kundendaten ein entscheidendes Kriterium der Nachfragentscheidung? Wir denken schon. Dies belegen nicht zuletzt die zahlreichen Datenschutzskandale der letzten beiden Jahre und eine gesteigerte Verbraucher-Sensibilität, wenn es um die Verwendung von Daten geht. Wer nicht sicher sein kann, ob seine Daten „sicher" sind, wird sich mit hoher Wahrscheinlichkeit für ein anderes Angebot entscheiden. Ein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Informationsplichten ist dann aber nicht mehr wettbewerbsneutral, sondern zielt genau darauf ab, die Unwissenheit des Verbrauchers in diesem Sinne für eigene Wettbewerbszwecke zu missbrauchen.
Wenn das LG Berlin dies anders beurteilt, greift es m.E. zu kurz und würdigt den Schutzzweck der datenschutzrechtlichen Informationspflichten nicht angemessen.
Insbesondere mit Blick auf § 13 Abs. 1 TMG und die hierin enthaltene Informationspflicht dürfte ein Wettbewerbsverstoß mithin dann vorliegen, wenn die Webseitenbetreiber nicht konkret auf die Umstände, die im Zusammenhang mit der Verwendung der Facebook-Like-Buttons zusammenhängen, hinweisen.
Dem Diensteanbieter, der nicht auf die Integration eines Facebook-Like-Buttons verzichten möchte, sei dementsprechend dringend angeraten, jedenfalls seine Datenschutzerklärung nach § 13 Abs. 1 TMG um eine entsprechende Information mit Blick auf den Facebook-Like-Button zu ergänzen.
Das Problem derartiger Datenschutzerklärungen wird jedoch sein, dass dem Nutzer gemäß § 15 TMG ein Widerspruchsrecht gegenüber der Datenverwendung auch dann einzuräumen ist, wenn diese grundsätzlich anonymisiert erfolgen sollte. Für den Fall, dass der Facebook-Like-Button jedoch Daten von Nutzern auch dann sammeln sollte, wenn diese den Button gar nicht anklicken, wird bereits ein Widerspruch eines Users dazu führen müssen, dass der Like-Button gänzlich von der Internetseite des Unternehmens zu entfernen ist. Soweit und solange es keine Möglichkeit gibt, die Funktionen des Facebook-Like-Buttons in Gänze während einer Session abzuschalten, sind wir der Auffassung, dass von der Verwendung dieses Like-Button-Systems abzusehen ist.
Wer hier leichtfertigt agiert, riskiert - auch nach dem Urteil des LG Berlin - nach wie vor kostenpflichtige Abmahnungen.
Dr. Robert Kazemi
Presseinformationen: http://www.aporisk.de/presse
Weitere Informationen: http://www.aporisk.de/nachrichten
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