Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTURTEIL
Bereits seit langem war die Sinnhaftigkeit der in Deutschland (auch aktuell) im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) normierte Vorgabe, wonach die Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht an den Absatz von Waren oder Dienstleistungen gekoppelt werden darf (§ 4 Nr. 6 UWG), heftig umstritten. Nachdem die Wertvorgaben dieser Norm in einem Vorlagebeschluss bereits im Juni 2008 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Beurteilung vorgelegt und durch den EuGH als nicht mit den europäischen Richtlinienvorgaben vereinbar eingestuft worden sind, erklärt nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) die Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG faktisch für unanwendbar (BGH, Urteil vom 05.10.2010, I ZR 4/06).
Der Fall:
Die Beklagte, die in Deutschland etwa 2.700 Filialen unterhält, warb mit dem Hinweis "Einkaufen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen" für die Teilnahme an der Bonusaktion "Ihre Millionenchance". Kunden konnten im genannten Zeitraum "Bonus-punkte" sammeln; sie erhielten bei jedem Einkauf für 5 € Einkaufswert je einen Bonuspunkt. Ab 20 Bonuspunkten bestand die Möglichkeit, kostenlos an den Ziehungen des Deutschen Lottoblocks am 6. oder 27. November 2004 teilzunehmen. Hierzu mussten die Kunden auf einer in den Filialen der Beklagten erhältlichen Teilnahmekarte unter anderem die Bonuspunkte aufkleben und sechs Lottozahlen nach ihrer Wahl ankreuzen. Die Beklagte ließ die Teilnahmekarten in ihren Filialen einsammeln und leitete sie an ein drittes Unternehmen weiter, das dafür sorgte, dass die entsprechenden Kunden mit den jeweils ausgewählten Zahlen an der Ziehung der Lottozahlen teilnahmen.
Dies sahen LG und OLG als wettbewerbswidrig an. Auch der BGH beurteilte die Werbung im Rahmen seines Vorlagebeschlusses aus Juni 2008 als Verstoß gegen § 4 Nr. 6 UWG.
Die Entscheidung:
Diese Wertung hält der BGH nicht mehr aufrecht. Er stellt vielmehr klar, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG aus europarechtlichen Gesichtspunkten zukünftig unangewendet bleiben muss.
Denn, die deutsche Regelung stünde mit den europäischen Richtlinienvorgaben nicht in Einklang, die ein generelles Verbot der Kopplung eines Gewinnspiels an ein Umsatzgeschäft gerade nicht vorsehen. Der EuGH hat vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die Kopplung eines Gewinnspiels an den Erwerb einer Ware (hier einer Zeitung) auch dann nicht unlauter ist, wenn die Teilnahmemöglichkeit für einen Teil der angesprochenen Verbraucher das ausschlaggebende Motiv für den Erwerb der Ware bildet (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C-540/08, GRUR 2011, 76 = WRP 2011, 45).
Daher ist ein generelles Verbot der Kopplung von Gewinnspielen mit Umsatzgeschäften mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nicht vereinbar und die Bestimmung des § 4 Nr. 6 UWG richtlinienkonform in der Weise auszulegen, dass eine solche Kopplung nur dann unlauter ist, wenn sie im Einzelfall eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie darstellt. Dies aber kann nur dann der Fall sein, wenn sich die Kopplung aus anderen Gründen, beispielsweise als irreführende Geschäftspraxis oder als Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt darstellt.
Bewertung:
Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Die Karlsruher Richter setzen hier nicht nur klare europäische Vorgaben in deutsches Recht um, sondern verhelfen auch dem eigentlichen Willen des deutschen Gesetzgebers zur Anwendung.
So führt der Gesetzgeber in Bezug auf das Datenschutzrecht im Rahmen der BDSG-Novelle II aus dem Jahr 2009 (BT-Drucks. 16/12011, S. 31) aus:
„Die verantwortliche Stelle muss insoweit in Zukunft an den Betroffenen herantreten und ihn, z. B. durch die Gewährung von Vorteilen, für die Einwilligung gewinnen. Diese in einigen Wirtschaftsbereichen schon übliche Praxis, z. B. im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen durch Gewährung von Vorteilen eine Gegenleistung des Kunden in Form einer Einwilligung zu erhalten, wird zu auf Einwilligung gegründeten kommerziellen Datenbeständen führen."
Dr. Robert Kazemi
Presseinformationen: http://www.aporisk.de/presse
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