ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf X

Apothekenversicherung
PharmaRisk® Die All-Risk-Police für Apotheken

Deckungsübersicht: Haftpflicht

 

1. Begriff: Versicherungszweig der Schadenversicherung, der dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Schutz bei Schadenersatzansprüchen Dritter aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts bietet, indem die Schadenersatzansprüche befriedigt oder unberechtigte Ansprüche abgewehrt werden (Rechtsschutzfunktion der Haftpflichtversicherung).

2. Merkmale: I.d.R. werden Personenschäden und Sachschäden ersetzt; durch bes. Vereinbarungen sind auch Vermögensschäden versicherbar. Handelt der Versicherungsnehmer oder handeln die mitversicherten Personen vorsätzlich, besteht kein Versicherungsschutz. Spezielle gesetzliche Regelungen zur Allgemeinen Haftpflichtversicherung und zur Privathaftpflichtversicherung enthält das Versicherungsvertragsgesetz. Weitere Vertragsgrundlagen sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Diese werden zur Deckung spezieller Haftpflichttatbestände um Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) sowie Klauseln ergänzt.

3.Versicherungsarten: Unterschieden werden Haftpflichtversicherungen für den privaten Bereich, wie z.B. Privathaftpflichtversicherung, Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, Tierhalterhaftpflichtversicherung; für den betrieblichen Bereich, wie z.B. Produkthaftpflichtversicherung und Betriebshaftpflichtversicherung; für den beruflichen Bereich, wie z.B. Architektenhaftpflichtversicherung, Arzthaftpflichtversicherung, Gewässerschadenhaftpflichtversicherung, Umwelthaftpflichtversicherung, Luftfahrthaftpflichtversicherung, Atomanlagenhaftpflichtversicherung und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

4. Mitversicherte Personen: Ehegatte, Kinder, eheähnliche Lebenspartner, anerkannte pflegebedürftige Angehörige (alle soweit im Haushalt des Versicherungsnehmers lebend), im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen.

5. Obliegenheiten: In der Haftpflichtversicherung kommen Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls nur selten vor. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls sind Anzeige-, Rettungs-, Aufklärungs-, Auskunfts- und Schadenminderungspflichten. Außerdem hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Prozessführung zu überlassen. Das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot gibt es nach dem neuen Versicherungsvertragsrecht nicht mehr. Maßgeblich für die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzungen ist der Verschuldensgrad des Versicherungsnehmers.-
6. Risikoerhöhung: Versicherungsschutz besteht ab Eintritt der Risikoerhöhung. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers (i.d.R. durch die Beitragsrechnung) Mitteilung über die Risikoerhöhung zu machen. Auch bei nicht fristgerechter Anzeige besteht Versicherungsschutz; der Versicherer hat dann aber das Recht auf Erhebung einer Vertragsstrafe. Beispiel: Der Versicherungsnehmer einer Gewässerschadenhaftpflichtversicherung ersetzt eine oberirdische durch eine unterirdische Tankanlage.

7. Risikoerweiterung: Auch Risikoerweiterungen sind in den Versicherungsschutz einbezogen. Die Rechte und Pflichten von Versicherer und Versicherungsnehmern gelten wie bei der Risikoerhöhung. Beispiel für eine Risikoerweiterung: Ein Versicherungsnehmer in der Tierhalterhaftpflichtversicherung kauft sich einen zweiten Hund.

8. Vorsorgeversicherung: Schließlich enthält die Haftpflichtversicherung auch eine Vorsorgeversicherung. Damit werden neu hinzugekommene Risiken in den Versicherungsschutz einbezogen. Bis zur Aufforderung seitens des Versicherers zur Anzeige des neuen Risikos durch den Versicherungsnehmer ist der Versicherungsschutz für die neu hinzugekommenen Risiken beitragsfrei enthalten. Allerdings ist die Deckungssumme meist begrenzt. Beispiel für einen Anwendungsfall in der Vorsorgeversicherung: Ein Versicherungsnehmer in der Privathaftpflichtversicherung kauft sich zum ersten Mal einen Hund.

9. Ausschluss von Vorsatz: Vorsatz ist in der Haftpflichtversicherung generell ausgeschlossen. Im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) muss sich der Vorsatz auf das Schadenereignis (die Verletzungshandlung) und auf die Schadenfolgen beziehen. Bedingter Vorsatz reicht für die Wirkung der Vorsatzausschlussklausel aus. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Handelnde sowohl das Schadenereignis als auch die Schadenfolgen zumindest als möglich erkannt und deren Eintritte gewollt oder billigend in Kauf genommen hat. Nicht erforderlich ist, dass sich der Handelnde die Art und Umfang des Schadens in allen Einzelheiten vorgestellt hat. Ausreichend ist, dass er sich die wesentlichen Umstände, die für Art und Umfang des Schadens maßgeblich sind, als möglich vorgestellt und billigend in Kauf genommen hat. Kein Vorsatz liegt vor, wenn der konkret eingetretene Erfolg durch einen von den Vorstellungen des Handelnden wesentlich abweichenden Geschehensablauf entstanden ist oder nach Art und Schwere von der vorgestellten Schadenfolge wesentlich abweicht. Da im Gegensatz zum bedingten Vorsatz die bewusste Fahrlässigkeit vom Versicherungsschutz umfasst wird, ist eine Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit erforderlich. Dabei ist entscheidend, was im Bewusstsein des Handelnden vorgegangen ist. Da es um die Vorstellung des Handelnden geht, bestehen erhebliche Beweisschwierigkeiten. Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen ist der Versicherer für das Vorliegen des Ausschlusstatbestands beweispflichtig.

 

» Die PharmaRisk Checkliste - Komplett

» Deckungskonzept

» Inhaltsversicherung

» Glasversicherung

» Elektronikversicherung

» Gütertransporte im Werkverkehr

» Ertragsausfallversicherung

» Übergreifend für Sachsubstanz

» Haftpflichtversicherung

» Transportversicherung

» Maschinen-Versicherung

 

Zusätzlich finden Sie hier folgende Informationen zur PharmaRisk®Police


Wir kennen Ihr Geschäft, ...
... das garantiert individuelle und kompetente Beratung.


In Deutschland gibt es zur Zeit über 800 Versicherungsträger. Haben Sie da noch den Überblick?

Oder fragen auch Sie sich des Öfteren: Welche Versicherung bietet welche Police zu welchem Tarif an?
Sind die Policen auch für mich als ApothekerIn geeignet? Werde ich kompetent beraten?
Wenn Sie auch nur eine dieser Fragen nicht mit einem klaren „JA" beantworten können, dann ...
... fragen Sie uns!

Als unabhängiger Versicherungsmakler, der sich auf Ihren Berufsstand spezialisiert hat, können wir Ihnen die besten und umfangreichsten Policen im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen anbieten. Sorgfältig ausgewählt und auf Ihre Bedürfnisse als ApothekerIn zugeschnitten.

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Pharmarisk® OMNI: Die Allrisk-Police zu Fixprämien
    Pharmarisk® OMNI: Die Allrisk-Police zu Fixprämien
    Allgefahrenschutz online berechnen und beantragen

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken