
1. Begriff: Versicherungszweig der Schadenversicherung, der dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Schutz bei Schadenersatzansprüchen Dritter aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts bietet, indem die Schadenersatzansprüche befriedigt oder unberechtigte Ansprüche abgewehrt werden (Rechtsschutzfunktion der Haftpflichtversicherung).
2. Merkmale: I.d.R. werden Personenschäden und Sachschäden ersetzt; durch bes. Vereinbarungen sind auch Vermögensschäden versicherbar. Handelt der Versicherungsnehmer oder handeln die mitversicherten Personen vorsätzlich, besteht kein Versicherungsschutz. Spezielle gesetzliche Regelungen zur Allgemeinen Haftpflichtversicherung und zur Privathaftpflichtversicherung enthält das Versicherungsvertragsgesetz. Weitere Vertragsgrundlagen sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Diese werden zur Deckung spezieller Haftpflichttatbestände um Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) sowie Klauseln ergänzt.
3.Versicherungsarten: Unterschieden werden Haftpflichtversicherungen für den privaten Bereich, wie z.B. Privathaftpflichtversicherung, Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, Tierhalterhaftpflichtversicherung; für den betrieblichen Bereich, wie z.B. Produkthaftpflichtversicherung und Betriebshaftpflichtversicherung; für den beruflichen Bereich, wie z.B. Architektenhaftpflichtversicherung, Arzthaftpflichtversicherung, Gewässerschadenhaftpflichtversicherung, Umwelthaftpflichtversicherung, Luftfahrthaftpflichtversicherung, Atomanlagenhaftpflichtversicherung und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
4. Mitversicherte Personen: Ehegatte, Kinder, eheähnliche Lebenspartner, anerkannte pflegebedürftige Angehörige (alle soweit im Haushalt des Versicherungsnehmers lebend), im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen.
5. Obliegenheiten: In der Haftpflichtversicherung kommen
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls nur selten vor.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls sind Anzeige-,
Rettungs-, Aufklärungs-, Auskunfts- und Schadenminderungspflichten.
Außerdem hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Prozessführung
zu überlassen. Das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot gibt es nach
dem neuen Versicherungsvertragsrecht nicht mehr. Maßgeblich für die
Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzungen ist
der Verschuldensgrad des Versicherungsnehmers.-
6. Risikoerhöhung:
Versicherungsschutz besteht ab Eintritt der Risikoerhöhung. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Erhalt
einer Aufforderung des Versicherers (i.d.R. durch die Beitragsrechnung)
Mitteilung über die Risikoerhöhung zu machen. Auch bei nicht
fristgerechter Anzeige besteht Versicherungsschutz; der Versicherer hat
dann aber das Recht auf Erhebung einer Vertragsstrafe. Beispiel: Der
Versicherungsnehmer einer Gewässerschadenhaftpflichtversicherung ersetzt
eine oberirdische durch eine unterirdische Tankanlage.
7. Risikoerweiterung: Auch Risikoerweiterungen sind in den Versicherungsschutz einbezogen. Die Rechte und Pflichten von Versicherer und Versicherungsnehmern gelten wie bei der Risikoerhöhung. Beispiel für eine Risikoerweiterung: Ein Versicherungsnehmer in der Tierhalterhaftpflichtversicherung kauft sich einen zweiten Hund.
8. Vorsorgeversicherung: Schließlich enthält die Haftpflichtversicherung auch eine Vorsorgeversicherung. Damit werden neu hinzugekommene Risiken in den Versicherungsschutz einbezogen. Bis zur Aufforderung seitens des Versicherers zur Anzeige des neuen Risikos durch den Versicherungsnehmer ist der Versicherungsschutz für die neu hinzugekommenen Risiken beitragsfrei enthalten. Allerdings ist die Deckungssumme meist begrenzt. Beispiel für einen Anwendungsfall in der Vorsorgeversicherung: Ein Versicherungsnehmer in der Privathaftpflichtversicherung kauft sich zum ersten Mal einen Hund.
9. Ausschluss von Vorsatz: Vorsatz ist in der Haftpflichtversicherung generell ausgeschlossen. Im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) muss sich der Vorsatz auf das Schadenereignis (die Verletzungshandlung) und auf die Schadenfolgen beziehen. Bedingter Vorsatz reicht für die Wirkung der Vorsatzausschlussklausel aus. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Handelnde sowohl das Schadenereignis als auch die Schadenfolgen zumindest als möglich erkannt und deren Eintritte gewollt oder billigend in Kauf genommen hat. Nicht erforderlich ist, dass sich der Handelnde die Art und Umfang des Schadens in allen Einzelheiten vorgestellt hat. Ausreichend ist, dass er sich die wesentlichen Umstände, die für Art und Umfang des Schadens maßgeblich sind, als möglich vorgestellt und billigend in Kauf genommen hat. Kein Vorsatz liegt vor, wenn der konkret eingetretene Erfolg durch einen von den Vorstellungen des Handelnden wesentlich abweichenden Geschehensablauf entstanden ist oder nach Art und Schwere von der vorgestellten Schadenfolge wesentlich abweicht. Da im Gegensatz zum bedingten Vorsatz die bewusste Fahrlässigkeit vom Versicherungsschutz umfasst wird, ist eine Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit erforderlich. Dabei ist entscheidend, was im Bewusstsein des Handelnden vorgegangen ist. Da es um die Vorstellung des Handelnden geht, bestehen erhebliche Beweisschwierigkeiten. Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen ist der Versicherer für das Vorliegen des Ausschlusstatbestands beweispflichtig.
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