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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
BESCHLUSS
Der Monatsbetrag einer Rente wird nach einer Rentenformel berechnet, die in einem ihrer Rechenschritte die Multiplikation aller in einem Versichertenleben erworbenen Entgeltpunkte mit dem sogenannten Zugangsfaktor vorsieht.
Bis zum 31.12.2000 betrug der Zugangsfaktor bei Erwerbsminderungsrenten 1,0. Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 wurde der Zugangsfaktor gekürzt. Gemäß der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI wird der Zugangsfaktor von 1,0 für jeden Monat, in dem die Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 verringert. Bei einem Rentenbeginn vor Vollendung des 60. Lebensjahres bleibt für die Bestimmung des Zugangsfaktors allerdings die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend, d. h. der davor liegende Zeitraum der Renteninanspruchnahme führt nicht zu einer weiteren Kürzung. Die Einschränkung stellt somit sicher, dass auch bei einem Rentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres der Rentenmonatsbetrag höchstens um 10,8% gekürzt wird.
Um die Wirkung dieser Rentenkürzung zu mildern, hat der Gesetzgeber gleichzeitig die Zurechnungszeit für Versicherte ab dem 55. Lebensjahr voll anerkannt, während diese bis zum 31.12.2000 nur zu einem Drittel berücksichtigt wurde. Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Erwerbsminderungsrente hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es werden zusätzliche Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung berücksichtigt, um eine ausreichende Rente auch im Falle vorzeitiger Invalidität zu gewährleisten. Zudem wurden Übergangsvorschriften geschaffen, die eine schrittweise Einführung der neuen Rechtslage vorsahen, so dass die volle Absenkung des Zugangsfaktors erst für Versicherte mit Rentenbeginn ab dem 01.12.2003 eintrat.
Die gegen eine entsprechend dem Gesetz vorgenommene Rentenkürzungen gerichtete Klage blieb vor dem Bundessozialgericht und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ohne Erfolg.
Gemäß dem Beschluss des BVerfG diene die Neuregelung des Zugangsfaktors dem legitimen Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und damit die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Nach Einführung der Abschläge bei vorzeitigem Bezug einer Altersrente durch das Rentenreformgesetz im Jahre 1992 sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Versicherte anstelle einer gekürzten Altersrente bevorzugt eine Erwerbsminderungsrente beantragen würden. Mit der Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten sollte ein solches Ausweichen auf die Erwerbsminderungsrente verhindert und auf die Inanspruchnahme der Rente vor Eintritt des Regelalters für die Altersrente und damit auf eine Verlängerung der Rentenbezugszeit reagiert werden. (ac)
BVerfG, Beschluss vom 11.01.2011, Az.: 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09
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