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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Eine Fluggesellschaft darf einen Kunden nicht vom Flug ausschließen, weil er die zur Ticketzahlung genutzte Kreditkarte beim Check-In nicht vorzeigen kann. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die spanische Airline Iberia entschieden.
Kunden der Fluggesellschaft konnten die Tickets nur per Kredit- oder Debitkarte zahlen. Für den Fall, dass sie die entsprechende Karte nicht am Check-In-Schalter vorweisen konnten, durften sie den gebuchten Flug laut Geschäftsbedingungen nicht antreten. Einzige Möglichkeit für die Fluggäste: Ein neues Ticket kaufen.
Wie kundenfeindlich diese Klausel ist, belegte der Verbraucherzentrale Bundesverband am Beispiel einer Iberia-Kundin. Nachdem sie ihr Ticket im Internet gebucht und per Kreditkarte gezahlt hatte, wurde sie von ihrer Bank aufgefordert, die Karte aus Sicherheitsgründen auszutauschen. Die Kundin konnte die Karte daher nicht am Flughafen vorlegen. Die Folge: Iberia ließ sie nicht mitfliegen, als sie mit gepacktem Koffer am Schalter stand. Die Mitarbeiter der spanischen Airline akzeptierten nicht einmal die Kreditkartenabrechnung, die ihnen die Kundin zeigte. Ihr blieb nichts anders übrig, als gegen 50 Euro Gebühr auf eine zwei Tage später fliegende Maschine umzubuchen.
Die Frankfurter Richter verurteilten Iberia jetzt dazu, Schadenersatz an die Kundin zu zahlen. Außerdem darf die Fluggesellschaft die strittige Klausel nicht mehr verwenden. Eine Kreditkarte sei ein Zahlungsmittel und keine für den Antritt des Fluges nötige Reiseunterlage. Die Nichtvorlage der Kreditkarte am Check-In-Schalter berechtigte die Fluggesellschaft daher nicht, einen gebuchten Flug zu verweigern und damit den Vertrag nicht einzuhalten. Die Klausel treffe zudem auch Kunden, die unverschuldet die Kreditkarte nicht mehr besitzen, weil diese nach der Buchung aus Sicherheitsgründen von der Bank eingezogen wurde. (ac)
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.01.2011, Az.: 2-24 O 142/10, nicht rechtskräftig
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