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REGISTER
Bundestag und Bundesrat haben Ende des letzten Jahres den Weg für die Einführung eines Zentralen Testamentsregisters frei gemacht.
Das hierfür notwendige Gesetz geht auf eine Initiative des baden-württembergischen Justizministers Prof. Dr. Ulrich Goll (FDP) zurück. Die Bürger dürften bei der amtlichen Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen eine rasche und unbürokratische Abwicklung erwarten, sagte Goll. „Wir müssen außerdem unseren Bürgern die Vorteile einer europaweiten Vernetzung eröffnen. Immer mehr Bürger lassen sich in anderen Staaten der EU nieder. Sie sind besonders auf ein effektives Meldesystem angewiesen, damit ihre Testamente rechtzeitig aufgefunden und den zuständigen Nachlassgerichten zur Verfügung gestellt werden können. Das Zentrale Testamentsregister stellt dafür die Weichen", erklärte der Minister weiter. Auch andere Mitgliedstaaten der EU, so zum Beispiel Frankreich, die Niederlande oder Österreich, aber auch Kroatien als EU-Beitrittskandidat, hätten bereits zentrale Testamentsregister eingeführt.
Bisher würden bundesweit zur Verwaltung der Testamente und Erbverträge, die in amtliche Verwahrung gegeben wurden, noch schätzungsweise 15 Millionen Karteikarten bei rund 5.200 Stellen verwendet. Vom Tod des Erblassers und dessen letztwilligen Verfügungen erfahre das Nachlassgericht bislang auf Umwegen per Post. „Dieses umständliche und fehleranfällige System wird mit Beginn des Registerbetriebs im Jahr 2012 endlich auf moderne Füße gestellt", sagte Goll. Das Nachlassgericht solle künftig zeitnah nach dem Tod über alle amtlich verwahrten Testamente und Erbverträge elektronisch und direkt informiert werden. Erbscheine könnten dadurch beschleunigt erteilt werden.
Das Zentrale Testamentsregister erfülle auch alle Anforderungen an einen modernen Datenschutz, sagte Goll. Gespeichert würden die Daten, die zum Auffinden der verwahrten Urkunden erforderlich seien, nicht aber etwa der Inhalt des Testaments oder des Erbvertrags. Auskünfte zur Ermittlung der erbrechtlich relevanten Urkunden könne nur den unmittelbar am Meldesystem beteiligten Gerichten und Notaren erteilt werden und zu Lebzeiten zudem nur dann, wenn der Erblasser eingewilligt habe. (ac)
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