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  • 04.03.2011 – Deutsche Sanierungsklausel ist unzulässig
    04.03.2011 – Deutsche Sanierungsklausel ist unzulässig
    FINANZEN – VERLUSTVORTRAG Die EU-Kommission hat beschlossen, dass die sogenannte Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a Körperschaftsteuergesetz) im deutschen Unternehmenssteuerr...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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ApoRisk® Nachrichten - Finanzen:


VERLUSTVORTRAG

Deutsche Sanierungsklausel ist unzulässig

 

Die EU-Kommission hat beschlossen, dass die sogenannte Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a Körperschaftsteuergesetz) im deutschen Unternehmenssteuerrecht, die es wirtschaftlich schlecht dastehenden Unternehmen trotz Eigentümerwechsels ermöglicht, Verluste gegen zukünftige Gewinne zu verrechnen, als staatliche Beihilfe anzusehen ist. Deutschland muss nun jegliche Beihilfe, die unter dieser Regelung seit dem Beginn der Anwendungsfrist (01.01.2008) gewährt wurde, zurückfordern.

Nach Ansicht der EU-Kommission sei die Sanierungsklausel gleichbedeutend mit einer finanziellen Unterstützung von Unternehmen in Schwierigkeiten, da der Staat auf Steuereinnahmen verzichtet, die sonst den betroffenen Unternehmen oder ihren neuen Eigentümern fällig gestellt worden wären. „Wenn ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist und der Staat seine Rettung als nationales Interesse ansieht, soll die staatliche Unterstützung mittels der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien gewährt werden, um sicherzugehen, dass die Wettbewerbsverzerrung möglichst klein gehalten wird," betont Joaquín Almunia Kommissions-Vizepräsident zuständig für Wettbewerb.

Die Klausel weiche vom allgemeinen Prinzip im Unternehmenssteuerrecht Deutschlands und anderer Länder ab, welches einen Verlustvortrag genau dann verhindert, wenn bei dem betroffenen Unternehmen ein maßgeblicher Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Dies soll verhindern, dass Unternehmen Steuern vermeiden, in dem sie gescheiterte Unternehmen mit dem einzigen Zweck übernehmen, deren steuerlichen Verlustvortrag zu verwenden.

Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um der EU-Kommission eine Liste der Begünstigten zu übermitteln und sie über den Gesamtbetrag an zurückzufordernder Beihilfe zu informieren. (ac)

Weitere Informationen: http://www.aporisk.de/nachrichtenLink

 

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