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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
ZUSTIMMUNG
Der Bundestag hat am 24.02.2011 der Gleichstellung von ehelichen und nicht-ehelichen Kindern im Erbrecht zugestimmt (Zweites Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder - BT-Drs. 17/3305 in der Ausschussfassung). Bis 1970 waren nichteheliche Kinder im rechtlichen Sinne nicht mit ihrem Vater verwandt und hatten im Verhältnis zu diesem auch kein Erbrecht. Erst mit dem Gesetz über die rechtliche Gleichstellung der nichtehelichen Kinder wurde ihnen für Erbfälle, die sich nach Inkrafttreten besagten Gesetzes 1970 ereigneten bzw. ereignen, ein Erb- und Pflichtteilsrecht zuerkannt. Explizit ausgenommen waren aber jene Kinder, die vor dem 0.07.1949 geboren und deshalb bei der Gesetzesreform älter als 21 Jahre waren. Die jetzt vorgenommenen Änderungen sehen vor, dass auch vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder, die bisher nicht gesetzliche Erben ihres Vaters und seiner Verwandten waren, künftig den ehelichen Kindern gleichgestellt werden. Dazu soll der bisherige Stichtag 01.07.1949 rückwirkend für Erbfälle aufgehoben werden, die nach dem 28.05.2009 eingetreten sind. In allen Erbfällen ab dem 29.05.2009 sind somit eheliche und nichteheliche Kinder erbrechtlich gleichgestellt. Die ursprünglich im Regierungsentwurf vorgesehene vorgesehene Ausnahmeregelung, wonach erbrechtliche Ansprüche zwischen den weiteren Verwandten ausgeschlossen sein sollen, wenn am 29.05.2009 das nichteheliche Kind, der Vater und die Mutter schon verstorben waren, wurde ersatzlos gestrichen. (ac)
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