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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
KRANKENHAUSVERSORGUNG
Berlin - Seit 2005 müssen
Apotheken, die Krankenhäuser beliefern, nicht mehr im selben Kreis
ansässig sein, sondern eine „unverzügliche und bedarfsgerechte"
Belieferung garantieren. Inwiefern dies offenbar auch aus größerer
Distanz möglich ist, ist derzeit unter Behörden und Juristen umstritten.
Denn weder das Apothekengesetz noch ein entsprechendes Urteil des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2008 machen dazu nähere
Angaben. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster kommt in seinem Urteil
zur Versorgung einer Bremer Klinik durch eine Apotheke in Ahlen bei
Münster zu dem Schluss, dass eine räumliche Nähe nicht der
ausschlaggebende Faktor für die unverzügliche Belieferung ist.
Stattdessen müsse im Einzelfall geprüft werden, ob der Apotheker eine
ausreichende Versorgung und eine hinreichende Beratung des Personals
gewährleisten könne. Dabei könne die Distanz zwischen Apotheke und
Krankenhaus eine Rolle spielen, grundsätzlich müssten aber alle
relevanten Umstände, Konditionen und Verhältnisse berücksichtigt werden,
heißt es in der jetzt vorliegenden Begründung des Urteils.
Das Bremer Krankenhaus soll laut Vereinbarung dreimal wöchentlich
beliefert werden, die Vorräte sollen für rund zwei Wochen reichen.
Zusätzlich sind Notfalldepots für die Intensivstation für selten
gebrauchte lebensnotwendige Arzneimittel vorgesehen. Ärzte hätten so bei
Bedarf sofort Zugang zu den Präparaten, eine optimale Versorgung sei so
gesichert, so die Richter.
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