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APOTHEKENHONORAR
Berlin - „Fehlerhaft",
„ersichtlich falsch", „gegen Denkgesetze verstoßen": Die Richter sind
mit dem Schiedsspruch im wahrsten Sinne des Wortes hart ins Gericht
gegangen. Die Schiedsstelle habe bei der Absenkung des Abschlags auf
1,75 Euro falsch gerechnet und den Spielraum ihrer Beurteilung
überschätzt, heißt es in der Urteilsbegründung. Die Richter haben sich
sogar die Mühe gemacht, mit den Instrumenten der Schiedsstelle selbst
einen möglichen Kassenabschlag zu errechnen.
Grundsätzlich sei das methodische Vorgehen der Schiedsstelle - eine
packungsbezogene Berechnung des Abschlags - nicht zu beanstanden, heißt
es im Urteil. Allerdings sei die Umsetzung dieser Methode nicht
konsequent erfolgt. Die Richter kritisierten, dass die Schiedsstelle
zwar den gestiegenen Personalaufwand verrechnet habe, Umsatzzuwächse
dagegen nicht: „Angesichts der im Verhältnis zur Umsatzsteigerung
relativ geringen Kostensteigerung musste es sich der Beklagten
jedenfalls aufdrängen, dass eine Absenkung um 24 Prozent auch angesichts
der Regelungsgeschichte auf deutlich unter 2,00 Euro den durch den
Gesetzgeber vorgezeichneten Rahmen verlassen haben musste."
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