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  • 11.06.2012 – OLG Köln: Telefonische Zufriedenheitsbefragung auch gegenüber Unternehmern wettbewerbswidrig
    11.06.2012 – OLG Köln: Telefonische Zufriedenheitsbefragung auch gegenüber Unternehmern wettbewerbswidrig
    APOTHEKE – Steuern & Recht Mit der umfassenden Reform des UWG im Jahre 2009 sind die Möglichkeiten der Direktwerbung im Interesse eines weitreichenden Konsumentenschutzes e...

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ApoRisk® Nachrichten - Apotheke:


Steuern & Recht

OLG Köln: Telefonische Zufriedenheitsbefragung auch gegenüber Unternehmern wettbewerbswidrig

 

Mit der umfassenden Reform des UWG im Jahre 2009 sind die Möglichkeiten der Direktwerbung im Interesse eines weitreichenden Konsumentenschutzes erheblich eingeschränkt worden. Seitdem ist Direktwerbung gegenüber Verbrauchern (wettbewerbsrechtlich) nur noch über eine ausdrückliche Einwilligung möglich. Der Bundesgesetzgeber beschränkte sich jedoch nicht auf die Reglung des b2c-Geschäftes, sondern sah auch die Notwendigkeit, das b2b-Geschäft neu zu regeln. Werbung gegenüber Unternehmern bedarf seitdem ebenfalls grundsätzlich einer ausdrücklichen Einwilligung, nur für die Telefonwerbung soll eine mutmaßliche Einwilligung im Einzelfall ausreichend sein. Im Rahmen seines Urteils hat sich das OLG Köln mit der Frage der Zulässigkeit telefonischer Zufriedenheitsbefragungen gegenüber Unternehmern nach einem Werkstattbesuch befasst. Derartige Anrufe sind mittlerweile weit verbreitet. Nach Ansicht des OLG sind sie jedoch auch gegenüber Unternehmern nur auf Grund einer ausdrücklich erteilten Einwilligung zulässig (OLG Köln, Urt. v. 30.03.2012, 6 U 191/11).

Der Fall:

Die Beklagte betätigt sich auf dem Gebiet der Reparatur und des Austausches von Kfz-Glasscheiben. Sie gehört einem weltweit tätigen Konzern an und lässt von einer in England ansässigen Marktforschungsgesellschaft, Kunden anrufen und befragen, um deren Akzeptanz und Bewertung ihrer Dienstleistungen über einen längeren Zeitraum zu ermitteln. Der Kläger lies bei der Beklagten einen Steinschlagschaden in der Frontscheibe seines - zumindest auch - geschäftlich genutzten Pkw beseitigen. Bei der telefonischen Vereinbarung des Termins für diese Reparatur teilte er der Beklagten seine Handynummer mit, nachdem diese ihn danach „für den Fall der Fälle" gefragt hatte. Nachdem der Auftrag durchgeführt worden war, erhielt der Kläger auf seinem Handy einen Anruf der Marktforschungsgesellschaft, mit der diese seine Zufriedenheit mit der Geschäftsabwicklung erfragen wollte. Ein Einverständnis für einen derartigen Anruf hatte der Kläger nicht erklärt.

Die Entscheidung:

Der dem Kläger zuerkannte Unterlassungsanspruch ist aus §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG begründet. Der in Rede stehende Anruf bei dem Kunden Dr. N. stellt eine in § 7 Abs. 1 S. 1 UWG vorausgesetzte geschäftliche Handlung dar. Die Verurteilung der Beklagten hat Telefonanrufe des Meinungsforschungsinstituts bei Kunden zum Gegenstand [...]. Derartige Anrufe dienen der Absatzförderung der Beklagten, weil diese durch die Antworten Informationen bekommt, die ihr die Möglichkeit eröffnen, etwaige Schwächen in der bisherigen Vertragsabwicklung zu erkennen und abzustellen und so ihre Serviceleistungen gegenüber ihren Kunden zu verbessern und auf diese Weise ihre Absatzchancen zu erhöhen. Dass diese Umfrage erst nach Abwicklung des Geschäftes erfolgt, steht ihrer Einordnung als „geschäftliche Handlung" nicht entgegen. Sowohl die amtliche Begründung (BT-Drucksache 16/10145 besonderer Teil zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG), als auch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages zu jener Gesetzesnovelle (BT-Drucksache 16/11070) rechtfertigen es nicht, Zufriedenheitsanfragen bei Kunden, die Gewerbetreibende durch professionelle Meinungsforschungsinstitute durchführen lassen, nicht als geschäftliche Handlungen anzusehen. Nach den Gesetzesmaterialien fallen Meinungsumfragen nicht unter den Begriff der geschäftlichen Handlung, die insbesondere von unabhängiger dritter Seite etwa zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken durchgeführt werden. Eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG stellen danach zum Beispiel Umfragen nicht dar, die etwa im Auftrag des DIHT oder von ähnlichen Institutionen, zum Beispiel auch Hochschulen, zur Erforschung der Marktgegebenheiten in einer bestimmten Branche - auch im Bereich der Abwicklung von Geschäften - durchgeführt werden. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend aber nicht. Auch das Tatbestandsmerkmal der Werbung liegt vor. Die Kammer hat den werbenden Charakter der Anrufe damit begründet, dem Kunden werde „der Eindruck vermittelt, dass der Unternehmer sich weiter um ihn bemühe". Die gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG steht im Einklang. Nr. 26 S. 1 des Anhangs I zur UGP-Richtlinie und schränkt Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG nicht ein. Diese erlaubt eine nationale Regelung, nach der Telefonwerbung ohne die Einwilligung der betreffenden Teilnehmer nicht gestattet ist, und setzt hierfür einen hartnäckigen Verstoß nicht voraus. Zu Unrecht rügt die Beklagte auch einen Verletzung von primärem Europarecht, denn die Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses begründet.

Bewertung:

Die auf die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG abstellende Entscheidung des OLG Köln ist zutreffend. Es ist nicht ersichtlich, dass gerade Unternehmer ein mutmaßliches Interesse an einer Zufriedenheitsumfrage haben, die zweifelsfrei als Webemaßnahme einzustufen ist. Obgleich es für den hiesigen Sachverhalt nicht streitentscheidend war, zeigt sich die Unzulässigkeit der Werbemaßnahme auch aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten. Nach § 28 Abs. 3 BDSG bedarf die Verwendung von Kundendaten zu Werbezwecken grundsätzlich der Einwilligung des Betroffenen, ohne dass hier - jedenfalls bezogen auf die Telefonnummer - zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterschieden würde. Die zum Zwecke der Werbung verwandte Handynummer war vorliegend unstreitig im Rahmen der Durchführung eines Vertrages erhoben worden (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG). Nachdem diese Zwecksetzung erreicht worden war, wären die Kundendaten durch die Beklagte damit zu löschen gewesen (§ 35 Abs. 2 Nr. 3 BDSG). Ein berechtigtes Interesse an der weiteren Speicherung der Daten ist nicht zu erkennen. Insoweit findet die Entscheidung des OLG Köln auch aus datenschutzrechtlichen Erwägungen Unterstützung.

Dr. Robert Kazemi

 

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