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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuern & Recht
Das Bereithalten von urheberrechtlich geschützten Bildern als „thumbnails" (= verkleinerte Bilder) zum Zwecke des Abrufs von Ergebnislisten einer Suchanfrage ohne ausdrückliche Einwilligung des Urhebers, war noch im Jahre 2008 durch das LG Hamburg (Urt. v. 26.09.2008, 308 O 248/08) als Verstoß gegen § 19a UrhG angesehen worden. Mit Urteil vom 29. April 2010 (AZ: I ZR 69/09 - „Vorschaubilder") hatte der BGH die Frage anders entschieden und geht seitdem - im Interesse der Funktionalität von Suchmaschinen - davon aus, dass der Urheber seine Einwilligung in die öffentliche Zugänglichmachung von Thumbnails zur Ergebnisvorschau in einer Suchmaschine konkludent durch Einstellen der Bilder in das Internet erteilt. Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil geht der BGH indes noch einen Schritt weiter und stellt fest, dass eine (schlichte) Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes als Vorschaubild in Ergebnislisten von Bildersuchmaschinen auch dann vorläge, wenn ein Dritter die Abbildung mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt hat (BGH, Urt. v. 19.10.2011, I ZR 140/10 - Vorschaubilder II).
Der Fall:
Die Suchmaschine der Beklagten (eBay) zeigte Vorschaubilder von Abbildungen eines vom Kläger aufgenommenen Lichtbildes an. Als Fundort der Abbildungen wurden zwei Internetseiten angegeben, denen der Kläger keine Nutzungsrechte an der Fotografie eingeräumt hatte. Nutzungsrechte für das Internet seien lediglich anderen Personen erteilt worden.
Die Entscheidung:
In ausdrücklicher Fortführung der Rechtsprechungsgrundsätze in I ZR 69/09 macht der 1. Zivilsenat deutlich, dass ein Verstoß gegen § 19a UrhG vorliegend an einer schlichten Einwilligung in die Verwendung scheitere. Eine solche liegt auch dann vor, wenn die Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes nicht vom Urheber des Werkes, sondern mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt wird. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die von der Suchmaschine der Beklagten gefundenen und in der Ergebnisliste als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen der Foto-grafie berechtigterweise auf diesen Internetseiten eingestellt worden sind. Eine wirksame Einwilligung in die Anzeige von Abbildungen der Fotografie als Vorschaubild folgt bereits daraus, dass Abbildungen der Fotografie mit Zustimmung des Klägers von anderen Personen ins Internet eingestellt worden sind. Mit dem Einstellen von Abbildungen der Fotografie ins Internet haben diese Dritten durch schlüssiges Verhalten gegenüber den Betreibern von Such-maschinen ihre schlichte Einwilligung zur Anzeige von Vorschaubildern der Ab-bildungen in Ergebnislisten von Bildersuchmaschinen erklärt. Da der Kläger diesen Dritten eine Lizenz zum Einstellen der Abbildungen ins Internet erteilt hat, ist ihre Einwilligung auch wirksam.
Bewertung:
Die Entscheidung des BGH ist konsequent an den im Rahmen des Verfahrens I ZR 69/09 normierten Grundsätzen ausgerichtet und damit folgerichtig. Will ein Urheber damit zukünftig die Verwendung von Bildern als Thumbnails verhindern, ist er gehalten, seinen Lizenznehmern ein Einstellen ins Internet nur unter der Bedingung zu gestattet, dass technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen der Abbildungen durch Bildersuchmaschinen getroffen werden. Unterlässt er dies, verhält der Berechtigte sich widersprüchlich, wenn er von dem Betreiber einer Suchmaschine verlangt, nur Vorschaubilder solcher Abbildungen des Werkes oder Lichtbildes anzuzeigen, die vom Berechtigten oder mit seiner Zustimmung von Dritten ins Internet eingestellt worden sind. Urhebern ist es jedoch - dies betont auch der BGH - weiterhin unbenommen, diejenigen wegen einer Verletzung Ihrer Rechte an der Fotografie in Anspruch zu nehmen, die Abbildungen der Fotografie unberechtigt ins Internet eingestellt haben.
Dr. Robert Kazemi
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