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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuern & Recht
Am 15.02.2012 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen Referentenentwurf zur
Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter
Berufshaftung (PartG mbB) vorgelegt. Mit dem Entwurf reagiert der
Gesetzgeber auf die in jüngster Zeit vornehmlich bei Anwaltskanzleien
anzutreffenden Rechtsformwechsel in sog. Limited Liability Partnership
(LLP) nach englischem Recht. Diese Gesellschaften ermöglichen die
Beschränkung der Haftung einer Freiberuflergesellschaft auf das
Gesellschaftsvermögen, ohne dass die mit einer deutschen
Kapitalgesellschaft einhergehenden steuerrechtlichen Nebeneffekte
eintreten. Obgleich der Gesetzesentwurf damit vornehmlich auf die
Berufsgruppen der Rechtsanwälte und Steuerberater abzielt, ist soll die
neue Rechtsform nicht auf diese Berufsgruppen beschränkt sein, sondern
grundsätzlich allen Freiberuflern offen stehen. Damit ergeben sich auch
für Ärzte und Zahnärzte neue Gestaltungsmöglichkeiten.
1. Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung (status quo)
Bereits
nach bisherigem Recht besteht für die meisten Freiberufler die
Möglichkeit des Zusammenschlusses in einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (GmbH). So können auch Ärzte und Zahnärzte in der Rechtsform
einer juristischen Person tätig sein. Nach § 23a Musterberufsordnung für
Ärzte (MBOÄ), ist dies jedoch an zahlreiche Bedingungen geknüpft und
mit ebenso zahlreichen Einschränkungen verbunden.
So können
Gesellschafter einer Ärztegesellschaft nur Ärztinnen und Ärzte sowie
Angehörige anderer akademischer Heilberufe im Gesundheitswesen oder
staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen sowie anderen
Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftlern und Angehörigen
sozialpädagogischer Berufe sein. Zudem muss gewährleistet sein, dass
alle Gesellschafter in der Gesellschaft arbeiten, eine reine
Kapitalbeteiligung an einer Ärzte-GmbH scheidet mithin aus. Des Weiteren
muss die Gesellschaft verantwortlich von einer Ärztin oder einem Arzt
geführt werden, die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der
Stimmrechte Ärztinnen und Ärzten zustehen, eine ausreichende
Berufshaftpflichtversicherung für jede/jeden in der Gesellschaft tätige
Ärztin / tätigen Arzt bestehen und der Name der Ärztegesellschaft die
Namen der in der Gesellschaft tätigen ärztlichen Gesellschafter
enthalten. Werden diese Voraussetzungen erfüllt besteht die Möglichkeit
die Haftung für Fehlverhalten innerhalb des Zusammenschlusses auf das
Gesellschaftsvermögen zu beschränken und gleichsam das Privatvermögen
aller Gesellschafter vor einem Gläubigerzugriff zu schützen. Dies ist
besonders dort von Bedeutung, wo (ärztliche) Zusammenschlüsse eine
gewisse Größenordnung überschreiten und Aufgaben nur von einzelnen
Gesellschaftern innerhalb der Gesellschaft wahrgenommen werden. Die
aufgrund unterschiedlicher Spezialisierung miteinander arbeitenden
Gesellschafter können die Arbeitsbeiträge der anderen in diesem Fall
oftmals weder inhaltlich noch dem Umfang nach vollständig überblicken
und somit verantworten. Anders als in einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR) besteht eine Haftungsverantwortlichkeit in der GmbH nicht.
Besser noch, auch der handelnde Gesellschafter haftet grundsätzlich nur
mit dem Gesellschaftsvermögen, was insbesondere bei haftungsträchtigen
Berufsgruppen (man denke nur an Gynäkologen im Rahmen der Geburtshilfe
oder Chirurgen) enorme Vorteile mit sich bringen kann.
Will man
„nur" nicht die Haftung für das Fehlverhalten eines Mitgesellschafters
übernehmen besteht zudem die Möglichkeit des Zusammenschlusses innerhalb
einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG). Diese sieht eine sog.
Haftungskonzentration (§ 8 Absatz 2 PartGG) auf den jeweils handelnden
Partner vor. Die PartG ist eine besondere Form der GbR, so dass für
Verbindlichkeiten der Partnerschaft neben dem Vermögen der Partnerschaft
die Partner als sog. Gesamtschuldner mit ihrem jeweiligen
Privatvermögen haften. Nach § 8 Abs. 2 PartG gilt die persönliche
Einstandspflicht aller Gesellschafter jedoch dann nicht, wenn nur
einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst waren; in
diesem Fall haften nur die tatsächlich tätigen Gesellschafter neben der
Partnerschaftsgesellschaft auch mit ihrem Privatvermögen. Eine
Haftungsfreistellung des „handelnden" Gesellschafters scheidet hier
also, anders als bei der GmbH, aus.
2. Nachteile der bisherigen Haftungsfreistellungsmöglichkeiten
Was
also liegt da näher, als gleich auf die Rechtsform der GmbH zu setzen
und sämtliches Privatvermögen der Gesellschafter dem Zugriff von
Patienten und Mandanten zu entziehen? Die Antworten sind mannigfaltig.
Zum einen scheuen gerade Freiberufler die GmbH, weil sie hierdurch
Nachteile in der Kundenakquise befürchten. Die GmbH ist eher der
Wirtschaft vorbehalten, ein Arzt oder Anwalt, der diese Rechtsform
wählt, hat vielleicht einen guten Grund hierfür, so die allgemeine
Befürchtung.
Ein weiterer Nachteil der Ärzte-GmbH kann im Rahmen
der Abrechnung privatärztlicher Leistungen eintreten. Zar hat der
Bundesgerichtshof (BGH) auch der Ärzte-GmbH das Liquidationsrecht für
die ambulante Heilbehandlung zugestanden (BGH NJW 1978, 589), doch
können sich im Einzelfall Probleme auf Patientenseite im Rahmen der
Anrechnung mit ihrer privaten Krankenkasse ergeben. Nach § 4 Abs. 2 S. 1
Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung
(MBKK) hat der Privatversicherte freie Wahl unter den niedergelassenen
approbierten Ärzten. Die Arzt-GmbH ist aber nicht approbiert, weswegen
private Krankenversicherungen die von einer Ärzte-GmbH erbrachten
Leistungen nicht in jedem Fall erstatten müssen.
Wesentlicher
sind jedoch die Nachteile, die sich im Rahmen der Besteuerung ergeben.
So ist die Ärzte-GmbH - im Gegensatz zur GbR oder PartG - selbst
Steuersubjekt und muss neben den Ärzten (die entweder ein Gehalt oder
eine Gesellschaftsentnahme erhalten) selbst Steuern zahlen. Die
Steuerpflicht erstreckt sich dabei insbesondere auf die sog.
Körperschaftssteuer und die Gewerbesteuer, die bei der Behandlung von
Patienten in einer GbR oder PartG gerade nicht anfällt. Sämtliche
ärztliche Leistungen der Ärzte-GmbH unterfallen damit der Gewerbesteuer.
Gerade dies sucht man zu vermeiden. Anders als die GbR oder PartG ist
die GmbH zudem zur Bilanzierung verpflichtet, so dass die mit Vorteilen
verbundene Einnahme-Überschuss-Rechnung innerhalb der GmbH nicht Platz
greift.
Diese mannigfaltigen Nachteile treten, dies zeigen die tatsächlich
nur vereinzelt gegründeten Freiberufler-GmbHs, offensichtlich nicht
hinter dem Vorteil der gänzlichen Beschränkung auf das
Gesellschaftsvermögen zurück.
3. Zukünftige Rechtslage - Verbindung der Vorteile der PartG mit den Vorteilen der GmbH
Gerade
dieses unbefriedigende Ergebnis stieß in der Vergangenheit oft auf
Unmut, vor allem bei größeren Zusammenschlüssen. Dies könnte der
Vergangenheit angehören, wenn der nunmehr vorgelegte Referentenentwurf
des BMJ umgesetzt wird. Die neue „PartG mbH" verbindet die Vorteile der
GmbH mit den Vorteilen des klassischen freiberuflichen Zusammenschlusses
in einer GbR oder PartG. Sie belässt dem Zusammenschluss einer den
Vorteil einer transparenten Besteuerung und verbindet diesen mit der
Haftungskonzentration auf das Gesellschaftsvermögen.
Für eine
aus Anwälten (Rechtsanwälte und Patentanwälte) bestehende
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung sind zum
Ausgleich dieser Haftungsbeschränkung Mindestversicherungssummen
vorgesehen. Diese belaufen sich auf 2,5 Millionen Euro. Für
Steuerberater sieht der Gesetzesentwurf die Verpflichtung vor, eine
„angemessene" Versicherung vorzuhalten. Nähere Bestimmungen zu Ärzte-
und Zahnärzte-PartG mbH enthält der Referentenentwurf auf Grund der hier
auf Landesebene bestehenden Zuständigkeiten folgerichtig nicht. Da das
Gesetz und die PartG mbH jedoch grundsätzlich allen „Freien Berufen" und
damit auch Ärzten offenstehen soll, ist anzunehmen, dass auch
kammerseitig eine schnelle Anpassung an die neue Rechtslage erfolgen
wird. Es bleibt abzuwarten, welche berufsrechtlichen Anforderungen hier
noch hinzutreten, damit Ärzte und Zahnärzte ebenfalls von der
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Gebrauch
machen können. Sinnvoll und wahrscheinlich erscheint es jedoch, dass
sich die Kammern hier an den Regelungen für die Rechtsanwaltschaft
anlehnen werden, so dass davon auszugehen ist, dass auch für die Ärzte
PartG mbH eine erhöhte Mindestversicherungssumme gefordert wird.
Die geplanten Änderungen sind jedenfalls zu begrüßen. Es bleibt zu
hoffen, dass die Umsetzung schnell erfolgt. Ärzte und Zahnärzte sollten
sich hier in jedem Fall „auf dem Laufenden" halten, um im Falle der
Umsetzung des Gesetzesvorschlages schnell handeln zu können.
Insbesondere für mittlere und große Zusammenschlüsse wird eine Änderung
des Gesellschaftszusammenschlusses in aller Regel erhebliche Vorteile
mit sich bringen.
Dr. Robert Kazemi
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