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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuern & Recht
Bleibt ein Kündigungsschreiben auf dem Postamt liegen, kommt ihm keine rechtliche Bedeutung zu. Auch wenn die fristlose Entlassung als Einschreiben abgesandt wurde, reicht für deren Wirksamkeit der Einwurf eines Benachrichtigungszettels beim Adressaten nicht aus. Die tritt erst mit der Aushändigung des Briefes selbst ein. Darauf hat jetzt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestanden.
Im konkreten
Fall ging es um die Entlassung einer 40-jährigen Pflegerin. Ihre
Arbeitgeberin hatte sie fristlos per Post gekündigt. Das
Übergabe-Einschreiben wurde aber trotz ordnungsgemäß erfolgter
Benachrichtigung nicht vom Postamt abgeholt. Daraufhin warf ihr die
Arbeitgeberin vor, den Zugang der Kündigung bewusst vereitelt zu haben.
Dies wurde allerdings vom LAG Rheinland-Pfalz als unbeweisbare
Unterstellung zurückgewiesen. Die Frau habe zu der Zeit, als das
Einschreiben auf der Post hinterlegt wurde, nicht mit einer Kündigung
rechnen müssen. „Und vor allem unterrichtet ein Benachrichtigungszettel
den Empfänger nur darüber, dass für ihn eine Einschreibesendung bei der
Post zur Abholung bereit liegt - er enthält keinen Hinweis auf den
Absender des Einschreibebriefs und lässt den Adressaten im Ungewissen
darüber, welche Angelegenheit die Einschreibesendung zum Gegenstand
hat", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold von der Deutschen
Anwaltshotline den Richterspruch.
Eine treuwidrige
Zugangsvereitelung liegt bei einem erfolglos gebliebenen
Zustellungsversuch durch den Postboten nicht immer schon dann vor, wenn
die vorgesehene Empfängerin zwar einen Benachrichtigungszettel erhalten
hat, sich aber nicht zum Postamt begibt, um ihn dort einzulösen. Bis zur
tatsächlichen Aushändigung des Schreibens kann sie sich zu Recht auf
den Nichtzugang der Kündigung berufen. (ac)
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.08.2011, Az.: 10 Sa 156/11
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