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Steuern & Recht
Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob Urlaubsabgeltungsansprüche vererblich sind. Im konkreten Fall war der verstorbene Ehemann der Klägerin seit April 2008 bis zu seinem Tod durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub konnte ihm 2008 und 2009 nicht gewährt werden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem Tod des Erblassers. Die Klägerin verlangt die Abgeltung des in 2008 und 2009 nicht gewährten Urlaubs.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr eine Abgeltung von 35 Urlaubstagen in Höhe von 3.230,50 Euro brutto zugesprochen. Die Revision der Beklagten war vor dem Neunten Senat erfolgreich. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich nicht nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz in einen Abgeltungsanspruch um. (ac)
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2011, Az.: 9 AZR 416/10
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